Auszeit von der Pflege: Urlaubsanspruch für Verwandte

Pflegende Angehörige können verschiedene Leistungen nutzen, rät der Verbraucherschutz.

Auszeit von der Pflege: Urlaubsanspruch für Verwandte
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Wuppertal. Viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, neue Kraft zu tanken und die Aufgaben zu Hause besser zu meistern. „Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander kombinieren“, erklärt Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale in Wuppertal.

Verbrauchertipp

Finanzielle Zuwendungen: Ganz gleich, ob eine Familienfeier, ein Kino- oder Arztbesuch oder eine Reise ansteht: Pflegende Angehörige können für solche Unternehmungen bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflegekasse bekommen. Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekassen auf Antrag, wenn Pflegende eine Auszeit nehmen wollen und Hilfsbedürftige von Ausenstehenden versorgt werden müssen. Dies gilt auch, wenn private Helfer bei den anstehenden Verrichtungen von einem professionellen Dienst unterstützt werden. Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Pflegende Angehörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bereits seit sechs Monaten im Einsatz sind.

Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung im Einzelfall organisiert werden kann, sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut, wahrend der vertraute Helfer die Seele baumeln lasst. Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Pflegekasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zahlen zum Beispiel Schwester oder Schwiegersohn, gibt es die Ersatzpflege nur in Hohe des Pflegegeldes. Dessen Hohe orientiert sich am bereits festgelegten Pflegegrad. Urlaub im Pflegehotel: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Unterbringung an.

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