Wie Parkplätze von Super- und Baumärkten zur Gebührenfalle werden

Kunden von Bau- und Supermärkten werden vielerorts zur Kasse gebeten.

Wie Parkplätze von Super- und Baumärkten zur Gebührenfalle werden
Foto: Andreas Fischer

Die Parkplatznot in der Innenstadt treibt eine neue Blüte. Immer mehr Supermärkte und Fachhändler lassen ihre Kundenparkplätze von privaten Firmen überwachen. Eigentlich eine Maßnahme gegen illegale Dauerparker. Zwei Besonderheiten lösen jedoch auch bei regulären Kunden Ärger aus. Erstens: Es werden erstmal alle zur Kasse gebeten, die keine Parkscheibe eingelegt haben — egal ob zahlender Käufer oder nicht. Zweitens: Die „Knöllchen“ haben nichts mit dem Bußgeldkatalog zu tun. Es handelt sich um eine Vertragsstrafe, die das überwachende Unternehmen von dem Fahrzeughalter einfordert. Die Preise machen die Firmen selbst — und die sind deutlich höher als die Knolle vom Ordnungsamt.

Verwirrte Blicke auf dem Obi-Parkplatz an der Steinbeck. Am Auto findet ein Mann einen Zettel mit Überweisungsträger vor: Das Unternehmen „fair parken“ fordert von den Baumarkt-Kunden eine Vertragsstrafe von 24,90 Euro. Schnell macht sich Ärger bei dem Betroffenen breit, schließlich parkt er als Kunde hier und hatte die Höchstparkzeit nicht überschritten. Aber: Er hatte keine Parkscheibe eingelegt und das wird in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gefordert. Die hängen auf dem Obi-Parkplatz ebenso aus wie auf dem Parkplatz des „Denn’s Biomarkts“, der auch von „fair parken“ kontrolliert wird.

Ist so ein privates Knöllchen überhaupt rechtmäßig? Ja — unter gewissen Bedingungen, wie die Verbraucherzentrale weiß. „Es muss deutliche Hinweisschilder auf dem Parkplatz geben, die bestimmte Regeln signalisieren. Diese Schilder gehören an eine Stelle, an der sie jeder Fahrer sehen kann“, so die Verbraucherschützer. Sowohl bei Obi als auch bei Denn’s Biomarkt stehen mehrere Hinweis-Schilder auf dem Parkplatz, an der Einfahrt und nochmals am Eingang der Märkte. Trotzdem werden sie ganz offensichtlich immer wieder nicht als wichtiger Hinweis wahrgenommen. Ein Faktor könnte sein: Die Schilder haben zwölf Zeilen Text. Doch auch hier bewegt sich das Unternehmen im rechtlichen Rahmen. Laut Verbraucherzentrale dürfe eben nur keine „besonders kleine Schrift“ verwendet werden.

Gerade hat „fair parken“ die Vertragsstrafe von 19,90 Euro auf 24,90 Euro angehoben. Wie der Preis zustande kommt, weiß nur das faire Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Auf Anfrage der WZ heißt es von der Public-Relations-Sprecherin Sabine Klaas: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu unserer Kalkulation keine weitere Auskunft geben.“ Ein Parken im Halteverbot kostet in Wuppertals öffentlichem Raum 15 Euro. Solch ein großer Unterschied kann laut Verbraucherzentrale unangemessen sein. Das Problem: „Was angemessen ist, muss bei einem Streit im Einzelfall von einem Gericht geprüft werden.“

Zahlen Parker den geforderten Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nicht, verlangt „fair parken“ eine zusätzliche Gebühr von zehn Euro. Dann macht das Unternehmen eine Halterauskunft beim Straßenverkehrsamt und ermittelt auf diesem Weg die Anschrift des Halters. Die Übermittlung der Daten ist im Paragrafen 39 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Demnach ist die Herausgabe von gespeicherten Halterangaben aus dem örtlichen Register nur zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich unter Angabe des betreffenden Kennzeichens glaubhaft darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt. Auf Anfrage der WZ teilte die Stadt mit, dass sie bei den betreffenden Unternehmen, die Bezug auf ein konkretes Unfallgeschehen nehmen oder mit eindeutigen Informationen zum Fahrzeug eine Anfrage stellen, ein glaubhaftes Interesse vermuten. Wie viele solcher Halterauskünfte aktuell angefragt werden, konnte die Stadt nicht ermitteln.

Wie die Parkregelung bei den Kunden ankommt, wollte die WZ von Obi wissen. Eine Antwort blieb auch nach mehrfacher Nachfrage aus. Laut „fair parken“ gebe man sich gegenüber echten Kunden nachgiebig: „Wenn der betroffene Fahrer nachweisen kann, dass sie oder er zum entsprechenden Zeitpunkt einkaufen war, gibt es klare Kulanzregelungen.“ Als Nachweis gelte etwa ein Kassenbon.

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