Tipps Verbraucherzentrale warnt vor Handyfalle

Elberfeld · Bei im Telefongeschäft abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde kein Widerrufsrecht.

 Die NRW-Verbraucherzentrale übt Kritik an der Beratung in vielen Handyläden.

Die NRW-Verbraucherzentrale übt Kritik an der Beratung in vielen Handyläden.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

. Wer einen Mobilfunkvertrag im Telefongeschäft abschließen möchte, dem kann es durchaus passieren, am Ende des Tages ungeahnten Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Die eigene Unterschrift unter einem anscheinend passenden Vertrag kann zu weiterführenden Verbindlichkeiten führen, erklärt die Verbraucherzentrale. Besonders knifflig dabei für den Verbraucher: Er hat kein Widerrufsrecht. „Und das kann wirklich jedem mal geschehen“, sagt Marlene Pfeiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale Wuppertal.

Im Rahmen des Weltverbrauchertags 2019 beschäftigen sich die Verbraucherzentralen NRW nämlich in diesem Jahr mit dem Thema Telekommunikation. „Im Mittelpunkt stehen dabei die Mobilfunkverträge, die im Telefongeschäft abgeschlossen werden“, berichtet Pfeiffer. Jedes Jahr werden Verbraucher an diesem Tag über brisante Themen informiert, führt sie fort. 2017 war das Thema Spiele-Apps im Fokus, während 2018 über Rechtsirrtümer Auskunft gegeben wurde. Nun steht alles unter dem Motto: „Kundenärger im Telefonladen“.

Verträge können auch
zu Verschuldung führen

Sabine Spielmann und Michelle Schüler-Holdstein wissen als Beraterinnen in der Zentrale über die Probleme der Verbraucher Bescheid. Spielmann erzählt von einem ganz brisanten Fall: „Da war mal ein älteres Paar hier, die ursprünglich ein Anliegen wegen ihres Prepaid-Guthabens hatten“. Dann seien die beiden aber in einem Telefongeschäft von Verkäufern über rund eine Stunde von etwas anderem überzeugt worden. Das Resultat: Zwei neue Handys mit Verträgen. Problematisch werde das Ganze vor allem dann, wenn die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. „In manchen Fällen führen solche Verträge sogar in die Verschuldung“, erklärt Schüler-Holdstein.

Damit der Kunde eben nicht blind einen Vertrag mit einem mobilen Anbieter abschließt, sind diese seit 2017 eigentlich gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher ein sogenanntes „Produktinformationsblatt“ auszuhändigen, auf dem alle Informationen über den möglichen Vertrag übersichtlich zusammengefasst sind. Anfang 2019 wurde von der Verbraucherzentrale daher stichprobenartig getestet, welcher Anbieter dieses dem Kunden aushändigt. „Das Ergebnis war erschütternd“, beklagt Michelle Schüler-Holdstein. Von insgesamt 301 geprüften Telefonshops in Nordrhein-Westfalen händigten lediglich zwei das Produktinformationsblatt direkt aus. 24 überreichten dieses zumindest nach Nachfrage. Allerdings konnten 275 Läden kein Produktinformationsblatt vorweisen. „Unter anderem auch die sechs getesteten Geschäfte in Wuppertal“, so Schüler-Holdstein. „Und ein Blick auf das Blatt ist nun mal notwendig, um die ganzen Tarife miteinander vergleichen zu können“, findet sie.

Konsequenzen für die Shops oder Anbieter bei einer Nichtaushändigung könnten Bußgelder von der Bundesnetzagentur sein. Im härtesten Fall werde das auch juristische Folgen haben, sagt Sabine Spielmann. Damit die Kunden schon vor dem Betreten des Tele-Shops wirklich wissen, was sie genau abschließen wollen, hat die Verbraucherzentrale einen Flyer inklusive Checkliste erstellt. Etwa mit Fragen wie: Welcher Handy-Typ bin ich? Oder welche Geschwindigkeit brauche ich?

Am Montag, 18. März, bietet die Verbraucherzentrale zusätzlich zum Weltverbrauchertag einen offenen Beratungstag an. Da könne dann jeder ohne Termin vorbeikommen. „Wir machen dann eine Rechtsberatung oder rechtliche Prüfungen bezüglich Mobilfunkverträgen“, so Spielmann.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort