Verbrauchertipp So lassen sich trügerische Forderungen von Inkasso-Unternehmen erkennen

Wuppertal · Die Wuppertaler Verbraucherzentrale sagt, welche rechtlichen Bestimmungen derzeit gelten.

 Findet man ein Inkasso-Schreiben in seinem Briefkasten, heißt es zunächst, Ruhe bewahren.

Findet man ein Inkasso-Schreiben in seinem Briefkasten, heißt es zunächst, Ruhe bewahren.

Foto: picture alliance / Jens Büttner//Jens Büttner

Wenn Inkassofirmen Geld eintreiben, müssen sie sich an rechtliche Grenzen halten. Dessen ungeachtet verschickt jedoch eine Reihe schwarzer Schafe dieser Branche verunsichernde und einschüchternde Zahlungsaufforderungen, oft gespickt mit unzulässigen Kosten. „Wegen Betrugsverdacht mit unberechtigten und überhöhten Forderungen sind beispielsweise gegen die bundesweit tätige UGV Inkasso nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits Hunderte von Strafanzeigen gestellt worden“, erklären die Schuldnerberater der Verbraucherzentrale in Wuppertal.

Forderungen sollten immer erst einmal genau überprüft werden.Dabei empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Schritte.

Forderungs-Check: Erst einmal ist zu prüfen, für welche Forderung eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal behaupten Inkassobüros einfach nur, dass Verträge geschlossen oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur Inkassobüros, die auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind.

Kosten-Check: Mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentrale kann kostenlos online geprüft werden, ob Inkassoforderungen überhaupt bezahlt werden müssen und ob wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist. Denn leider gibt es keine festen Regeln, wie hoch die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu verlangen, ist zu viel. Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden. Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war, weil der Schuldner etwa umgezogen ist.

 Verbraucherzentrale NRW,  Beratungsstelle Wuppertal Werner Bergmann, Telefon: 693 758 - 07

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Foto: Fischer, A. (f22)/Fischer, Andreas (f22)

Widerspruch: Wenn die Forderung unbekannt ist oder deren Höhe oder die Gebühren für falsch erachtet werden, sollte schriftlich gegenüber dem Inkassobüro widersprochen werden. Einen Musterbrief gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso.

Zinsforderung mit Grenzen: Für Zinsforderungen muss das Inkassoschreiben Zeitraum und Zinssatz nennen. Der Zinssatz darf in der Regel maximal fünf Prozentpunkte über dem Basiszins liegen.

Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen häufig bei Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen oder Haftbefehlen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und aus Angst zahlen. Viele dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht einfach umsetzen.

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