Rocker erschossen Tödlicher SEK-Einsatz in Wuppertal: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

Wuppertal · Die Ermittlungen gegen den SEK-Beamten, der in Wuppertal ein ehemaliges Mitglied der „Osmanen“-Rocker erschossen hat, wurden eingestellt. Die Staatsanwaltschaft liefert die Begründung. Und geht dabei auf einige Details des Einsatzes ein.

 Bei einem SEK-Einsatz an der Opphofer Straße wurde im vergangenen Februar ein Mann erschossen (Archivfoto).

Bei einem SEK-Einsatz an der Opphofer Straße wurde im vergangenen Februar ein Mann erschossen (Archivfoto).

Foto: Holger Battefeld

In der Mitteilung heißt es, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 14. Januar das gegen einen Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Düsseldorf wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Beamte hatte bei einem am 9. Februar 2018 in der Opphofer Straße in Wuppertal durchgeführten Einsatz einen 43 Jahre alten Mann mit einem Schuss aus seiner Dienstwaffe tödlich verletzt.

Bei dem bei dem Einsatz zu Tode gekommenen Mann handelte es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft um ein ehemaliges hochrangiges Mitglied der „Osmanen“, einer bundesweit agierenden Rockergruppierung. Gegen ihn habe wegen des dringenden Tatverdachts erheblicher szenetypischer Straftaten ein Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal bestanden. Die Polizei habe ihn als vermutlich bewaffnet und gefährlich eingestuft, weshalb die Verhaftung durch ein SEK erfolgen sollte.

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Bei der Maßnahme sei unmittelbar nach gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Verdächtigen ein sogenannter Irritationskörper zum Einsatz gekommen. Der beschuldigte Beamte sei als Erster auf den Tatverdächtigen getroffen. Zeugen, die dieses Aufeinandertreffen beobachteten, gebe es nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht.

Der Beamte habe sich dahingehend eingelassen, er habe zu diesem Zeitpunkt einen Lichtblitz gesehen, eine Druckwelle gespürt und deshalb geglaubt, dass der Verdächtige auf ihn geschossen habe. In (vermeintlicher) Notwehr habe er geschossen und den Verdächtigen tödlich getroffen.

Nach dem Ergebnis der intensiv geführten Ermittlungen sei diese Einlassung nicht zu widerlegen, erklärt die Staatsanwaltschaft. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass der Verdächtige auf den Beamten schoss, denn er war zum Tatzeitpunkt unbewaffnet. Allerdings liege nach den Ermittlungsergebnissen nahe, dass der Tatverdächtige im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens ein Mobiltelefon in der Hand hielt, welches der Polizeibeamte für eine Schusswaffe gehalten haben könnte.

Ferner sei nicht auszuschließen, dass die Explosion des eingesetzten Irritationskörpers auf den Beamten wie ein in seiner unmittelbaren Nähe abgegebener Schuss wirkte. Bei einem derartigen Irritationskörper handelt es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft um einen etwa faustgroßen Explosionskörper, der einen lauten Knall und Blitz erzeugt, um abzulenken.

Im Ergebnis müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Schussabgabe um ein tragisches Missverständnis des Polizeibeamten handelte, der seinen Irrtum in den Sekundenbruchteilen, die ihm für die Beurteilung der Situation zur Verfügung standen, nicht vermeiden konnte.

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