Urteil Resturlaub verfällt auch mit dem Tod nicht - Wuppertal muss Witwe 5857 Euro zahlen

Wuppertal/Erfurt · Die Frau eines verstorbenen Stadt-Mitarbeiters hatte die Auszahlung des Resturlaubs von 25 Arbeitstagen gefordert und die Stadt verklagt. Das Bundesarbeitsgericht entschied am Dienstag zu ihren Gunsten.

 Das Bundesarbeitsgericht gab einer Witwe recht, die gegen die Stadt Wuppertal geklagt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht gab einer Witwe recht, die gegen die Stadt Wuppertal geklagt hatte.

Foto: dpa/Martin Schutt

Die Stadt Wuppertal muss einer Witwe den Resturlaub ihres verstorbenen Mannes auszahlen: 5857 Euro. So hat es das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz am Dienstag entschieden.

Als ihr schwerbehinderter Mann im Dezember 2010 verstorben war, stand ihm als städtischer Mitarbeiter noch ein Resturlaub von 25 Arbeitstagen zu. Die Frau verlangte Geld von der Stadtverwaltung und verklagte diese schließlich. Wuppertal ging gegen ein erstes Urteil, das die Forderung der Witwe stärkte, in die Revision, scheiterte jetzt aber vor dem höchsten Arbeitsgericht Deutschlands.

Dieses bezog sich in seinem Urteil auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom November 2018. Demnach dürfe der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung gehe auf die Rechtsnachfolger, also die Erben, gestorbener Arbeitnehmer über. dpa/neuk

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