Urteil Maskenpflicht in Wuppertaler Fußgängerzone ist rechtens

Wuppertal · Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat den Antrag einer Wuppertalerin gegen die Allgemeinverfügung der Stadt im Eilverfahren abgelehnt.

Maskenpflicht in Wuppertaler Fußgängerzone ist rechtens
Foto: Fischer, Andreas H503840

Die Allgemeinverfügung der Stadt Wuppertal vom 4. November, nach der in den Fußgängerzonen von Barmen und Elberfeld und auf dem „Wall“ von 7 bis 20 Uhr eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist, ist rechtmäßig.

Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren am Mittwoch, 18. November, entschieden. Damit hat das Gericht einen Antrag einer Wuppertaler Bürgerin abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, bei der angeordneten Maskenpflicht handele es sich auf Grund des beschränkten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs sowie des derzeitigen Infektionsgeschehens im Wuppertaler Stadtgebiet um eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Schutzmaßnahme.

Die angeordnete Maskenpflicht sei unter Berücksichtigung des der Stadt Wuppertal zustehenden Einschätzungsspielraums geeignet, dazu beizutragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bereich der Fußgängerzonen in Wuppertal zumindest zu reduzieren und hierdurch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen. Sie beschränke sich auch auf das erforderliche Maß.

In Fußgängerzonen sei typischerweise mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten. Fußgängerzonen stellten regelmäßig hoch frequentierte Bereiche dar. Für diese sei charakteristisch, dass die Passanten in der Regel verschiedene Orte erreichen wollten und sich „kreuz und quer“ in unterschiedliche Richtungen bewegten. Dadurch könne es jederzeit zu Begegnungsverkehr ohne Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände kommen. Zugleich sei der von der Stadt Wuppertal festgelegte zeitliche Geltungsbereich der Maskenpflicht nachvollziehbar.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden. (Aktenzeichen: 29 L 2277/20)

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