Ab 1. März gilt die Masern-Impfpflicht Kinder können von der Kita ausgeschlossen werden

Wuppertal · Unter anderem in Kitas und Krankenhäusern müssen Besucher und Beschäftigte immun gegen Masern sein. Andernfalls kann ein Ausschluss drohen.

 Ab dem 1. März gilt die Impflicht für Masern, eine hochansteckende Infektionskrankheit. 

Ab dem 1. März gilt die Impflicht für Masern, eine hochansteckende Infektionskrankheit. 

Foto: dpa/Patrick Seeger

Ab 1. März gilt in Deutschland eine Masern-Impfpflicht für Kitas, Schulen und medizinische Einrichtungen. Matthias Buntrock-Schweer, Abteilungsleiter Infektions- und Umwelthygiene des Gesundheitsamts, stellte im Jugendhilfeausschuss Gründe und Auswirkungen vor.

Die oft unterschätzte Krankheit ist hochansteckend. Buntrock-Schweer berichtete von Ansteckungen zwei Stunden, nachdem die infizierte Person den Raum verlassen hat. Die Symptome bestehen erst aus Husten, Halsschmerzen und Fieber, dann dem typischen Ausschlag. Komplikationen sind unter anderem Mittelohr- und Lungenentzündung sowie eine Gehirnentzündung, die tödlich verlaufen kann.

Nichtgeimpfte Kinder können von der Kita ausgeschlossen werden

Die Weltgesundheitsorganisation will Masern ausrotten. 2019 gab es in Deutschland 600 Erkrankungen. „Wir sind noch weit entfernt davon, die Masern auszurotten“, so Matthias Buntrock-Schweer. Für einen Herdenschutz müssten 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sein. Bei den Schuleingangsuntersuchungen fehlten in Wuppertal 2019 rund 500 Kinder bis zu dem Prozentsatz.

2019 gab es in Wuppertal einen Masernausbruch mit elf Erkrankungen. „Viele davon hatten erhebliche Komplikationen, mussten teils auf einer Intensivstation versorgt werden“, betonte Matthias Buntrock-Schweer. Sie hätten 450 Kontaktpersonen dieser Erkrankten ausfindig gemacht und aufgeklärt, diese erhielten zum Teil Arbeitsverbot, Kinder durften nicht in Schulen und Kitas.

Die Impfpflicht gilt für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Kindertagespflege, Schulen, Heime, Flüchtlingsunterkünfte sowie Krankenhäuser, Arztpraxen, auch Hebammenpraxen und Diätassistenten. In diesen Einrichtungen müssen Neuaufnahmen ab 1. Marz nachweisen, dass sie geimpft sind: Kinder, Bewohner und Patienten, aber auch Erzieher, Lehrerinnen, Sozialarbeiter und Tageseltern. Wer schon vor dem 1. März die Einrichtung besucht hat oder dort arbeitet, muss seinen Impfstatus spätestens bis 31. Juli 2021 nachweisen. Dabei gelten alle vor 1970 Geborenen als immun.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in den Einrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen. Ab August 2021 müssen die Einrichtungen ans Gesundheitsamt melden, wenn Kinder, Bewohner oder Beschäftigte nicht geimpft sind.

Das Gesundheitsamt wird aufklären und beraten, bald soll es eine Internetseite mit den häufigsten Fragen und Antworten geben. Das Amt kann auch Buß- und Zwangsgelder verhängen. Das wolle man aber vermeiden: „Wir werden versuchen, die Menschen zu überzeugen“, so Buntrock-Schweer.

Im Ausschuss gab es Nachfragen zu Details. Was etwa mit Ehrenamtlern in Ferienlagern und Jugendeinrichtungen der Offenen Tür sei? Da sei bisher nicht geregelt, so Buntrock-Schweer. Aber er plädiere dafür, dem Sinn des Gesetzes nach zu agieren – also einen Impfnachweis zu verlangen.

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