Leinen-Streit: Muss Wuppertaler ins Gefängnis?

Dieter Schaefer hat seinen Spitz Micky auf dem Klingelholl nicht angeleint. Jetzt droht ihm Ersatzhaft, weil er die Geldbuße nicht zahlen will.

Wuppertal. Als Dieter Schaefer am 7. September 2009 mit seinem Hund Micky auf der Straße Klingelholl, Ecke Hugostraße, um die Ecke bog, da fielen Herr und Hund einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf. Micky, der damals 17-jährige Spitz, war nicht angeleint. Hundehalter Dieter Schaefer wurde mit einer Geldbuße von 75 Euro belegt. Inklusive der fälligen Gebühren sollte er laut Bußgeldbescheid vom 14. September 2009 sogar 98,50 Euro zahlen.

Doch der 68-jährige Wuppertaler weigert sich standhaft zu zahlen, denn er hält die Geldbuße für ungerechtfertigt. Dieter Schaefer droht statt der bereits verhängten Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe. „Ich werde aber nicht zahlen, auch wenn ich deshalb für ein paar Tage ins Gefängnis müsste“, sagt Dieter Schaefer, der sich darauf beruft, dass die Stadt Wuppertal mit ihrer Straßenordnung die Landeshundegesetz nicht beachte.

Während der Spitz Micky inzwischen 19 Jahre alt ist und für einen Hund ein geradezu biblisches Alter erreicht hat, spitzt sich die Lage für sein Herrchen zu. Der beruft sich auf eine Passage im Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) aus dem Jahr 2003. Dort heißt es unter anderem: „Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr.“

Entscheidend ist aus Sicht von Dieter Schaefer die Passage hinter dem letzten Komma: „Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr“. „Der Klingelholl war praktisch menschenleer, von daher ist es keine Straße, deren Publikumsverkehr mit einer Fußgängerzone oder einem Haupteinkaufsbereich vergleichbar ist. Deshalb musste der Hund auch nicht angeleint sein“, sagt Dieter Schaefer.

Die Stadt Wuppertal interpretiert die entsprechende Gesetzespassage ganz anders. „Straßen sind im Gesetzestext eindeutig als Orte benannt, an denen Hunde angeleint werden müssen. Es gibt keinen Widerspruch der Straßenordnung Wuppertals zum Landeshundegesetz“, sagt Stadtsprecherin Martina Eckermann.

Dieter Schaefer zog mit seinem Fall bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der 3. Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde des Wuppertalers im „Fall Micky“ allerdings nicht zu. Der Antrag wurde am 20. April 2010 auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Zum einen liege die Geldbuße unter 100 Euro, womit eine der Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde nicht gegeben sei. Zum anderen stellt das OLG fest, dass die Stadt Wuppertal grundsätzlich berechtigt sei, eine über das LHundG NRW hinausgehende Anleinpflicht anzuordnen (vergleiche OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, NStZ-RR 2003, 281). Die Anleinpflicht, die in Paragraph 4, Absatz 2, der Straßenordnung der Stadt nominiert ist, gehe zwar über die Bestimmungen des LHundG NRW hinaus, es bestehe hierzu aber kein Widerspruch.

Wofür Dieter Schafer keinerlei Verständnis hat. Der entscheidende Satz sei sehr unklar formuliert, bei aller juristischen Spitzfindigkeit könne er auch in seinem Sinne interpretiert werden.

Doch wen die Justiz einmal an der Leine hat, den lässt sie so schnell nicht wieder laufen. Dieter Schaefer könnte 2012 noch viel Ärger ins Haus stehen, sollte er bei seinem Standpunkt im Fall Micky bleiben.

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