Wuppertal Knöllchen: Gegen Gebühren hilft rechtzeitiges Zahlen

Das Ordnungswidrigkeitsgesetz schreibt der Stadt Gebühren von mindestens 25 Euro beim Erteilen von Bußgeldbescheiden vor.

Wuppertal: Knöllchen: Gegen Gebühren hilft rechtzeitiges Zahlen
Foto: Gerhard Bartsch

Wuppertal. Es ist keine gute Idee, sich über ein Knöllchen derart zu ärgern, dass man es einfach in einer Schublade verstaut oder es gleich in tausend Stücke zerreißt. Knöllchen entwickeln ein Eigenleben und kehren spätestens nach ein paar Wochen in Form eines Bußgeldbescheides zum Empfänger zurück. Und das kann dann viel teurer werden als das ursprünglich verhängte Verwarnungsgeld.

So geschehen bei einem WZ-Leser, der mit Tempo 56 km/h in einer Tempo-50-Zone geblitzt wurde. Das fällige Knöllchen will er nie bekommen haben, ganz auszuschließen ist es aber nicht, dass es versehentlich mit anderen Papieren entsorgt wurde. 15 Euro waren als Verwarnungsgeld bei der geringfügigen Ordnungswidrigkeit zunächst fällig. Nun aber forderte die Stadt Wuppertal in ihrem Bußgeldbescheid insgesamt 43,50 Euro. 15 Euro als Geldbuße, 25 Euro als Gebühr und 3,50 Uhr für die Auslagen der Verwaltung. Der Ärger des Lesers über die Stadt ist groß, vor allem wegen der Gebühr von 25 Euro.

„Diese Gebühr ist keine Erfindung der Stadt Wuppertal, sondern sie ist laut Paragraf 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bundesweit so vorgeschrieben“, sagt Stadtsprecherin Martina Eckermann. Die im Bußgeldbescheid enthaltenen Gebühren werden mit fünf Prozent der geforderten Geldbuße bemessen, sie betragen jedoch mindestens 25 Euro.

Parksünder müssen in der Regel keine Gebühren zahlen, da das Knöllchen an der Windschutzscheibe klebt. Zahlt der Parksünder aber nicht, dann wird ein Bußgeldbescheid mit einer Gebühr von 20 Euro verschickt. Gerade bei Bagatelldelikten wie Falschparken bedeutet das einen erheblichen Aufschlag.

Ob die Stadt Wuppertal von den säumigen Zahlern kräftig profitiert, konnte Martina Eckermann nicht beantworten. „Das läuft automatisch ab. Wird eine Zahlungsfrist nicht eingehalten, geht der Vorgang an die Stadtkasse, die dann den Bußgeldbescheid mit allen Zahlungsinformationen verschickt. Der Bußgeldbescheid enthält eine Rechtshelfebelehrung und eine Zahlungsaufforderung. Darin heißt es: Falls sie weder Geldbuße und Kosten rechtzeitig bezahlen noch ihre Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig darlegen, wird der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben. In letzter Konsequenz wird eine Erzwingungshaft bis zur Dauer von sechs Wochen fällig.

Die WZ berichtete vor einigen Jahren von einem Hundehalter, der die Anleinpflicht anders interpretierte als die Stadt. Am Ende musste er eine dreitägige Erzwingungshaft im Simonshöfchen antreten. Doch das ist ein absoluter Ausnahmefall. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte frühzeitig seinen Einspruch geltend machen. WZ-Leser Wolfgang Wojchiech hatte seine Bankverbindung geändert und die Stadt darüber per Mail informiert. Trotzdem sollte er später eine Mahngebühr zahlen, weil die Kosten für das Trinkwasser nicht abgebucht werden konnten. „Nach meinem Protest hat die Stadt die Mahnung inzwischen zurückgezogen“, sagt Wolfgang Wojciech.

„Wer glaubwürdige Argumente vorbringt, kann darauf hoffen, dass aus dem Verwarngeld eine Verwarnung ohne Gebühr wird“, sagt Eckermann. Der Vorfall bleibe dann aber aktenkundig. Soll heißen: Die gleiche Ausrede zieht beim nächsten Knöllchen nicht.

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