Hauptverfahren gegen Sven Lau möglich Kein Verfahren gegen Sharia-Polizei

Mitglieder der Sharia-Polizei trugen nach Auffassung der zweiten großen Strafkammer keine Uniformierung, das Hauptverfahren gegen Sven Lau darf eröffnet werden. Die Staatsanwaltschaft kündigt eine Beschwerde gegen Entscheidung der Strafkammer an.

Hauptverfahren gegen Sven Lau möglich: Kein Verfahren gegen Sharia-Polizei
Foto: Youtube

Wuppertal. Die zweite große Strafkammer des Landgerichts hat ein Hauptverfahren gegen die sogenannte Sharia-Polizei abgelehnt: Die orangenen Warnwesten seien keine Uniformierung. Das hat das Landgericht am Mittwoch bekannt gegeben, die Staatsanwaltschaft hat bereits eine Beschwerde angekündigt.

Die Sharia-Polizei erlangte im September 2014 Bekanntheit, als mehrere Männer mit bedruckten Warnwesten als fundamentalistische Sittenwächter vor Discotheken und Spielhallen auftraten. Sie fielen einer Polizeistreife auf, ein Video über die Sharia-Polizei kursierte im Internet.

Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die neun Angeschuldigten Uniformen oder Uniformteile öffentlich getragen haben, mit der sie eine gemeinsame politische Gesinnung deutlich gemacht hätten. Das ist laut §3 des Versammlungsgesetzes strafbar.

Nach Auffassung der zweiten Großen Strafkammer trifft dies nicht zu. Zwar hätten die Angeschuldigten orangene Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah-Police“ getragen, jedoch müsse der Paragraph verfassungskonform ausgelegt werden: Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes gelte das Verbot nur für Kleidungsstücke, die Uniformen oder Uniformteilen gleich seien.

Verboten seien nur Symbole organisierter Gewalt, etwa solche Kleidungsstücke, die erkennbare Bezüge zur „uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen“ aufweisen. Von den Warnwesten gehen nach Auffassung der Strafkammer keinerlei einschüchternde oder bedrohliche Effekte aus. Auch könnten die grellorangenen Warnwesten nicht mit einer Polizeiuniform verwechselt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Anklage gegen Sven Lau hat die 2. Große Strafkammer dagegen zugelassen: Wenn dem 35-Jährigen weiter vorgeworfen wird, als Leiter einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung aufgetreten zu sein, kann das Hauptverfahren am Amtsgericht eröffnet werden. Das Landgericht sei nicht zuständig. Sven Lau gilt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft als Rädelsführer der Sharia-Polizei, die im September 2014 als selbsternannte Sittenwächter in Wuppertal auftraten.

In einer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft bereits angekündigt, eine Beschwerde gegen die Nichteröffnung einzulegen. Noch sei die Entscheidung nicht bei den eingetroffen. Sobald die Zustellung erfolgt ist, wird Beschwerde eingelegt und anhand der Akten geprüft, ob das Rechtsmittel weiter durchgeführt wird.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird die Staatsanwaltschaft weiterhin jede Person strafrechtlich verfolgen, die in vergleichbarer Weise auftreten, heißt es in der Stellungnahme.

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