Glatteis und Schneeglätte in NRW Was gilt, wenn die Winterreifen schon gewechselt sind?

Service · Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch: Kurz nach Ostern soll in NRW noch einmal der Winter hereinbrechen. Was bedeutet das rechtlich für Autofahrer, die passend zur Faustformel „Oktober bis Ostern“ bereits auf Sommerreifen gewechselt haben?

 Wer bereits die Sommerreifen aufgezogen hat, der sollte das Auto bei einem Wintereinbruch unbedingt stehen lassen.

Wer bereits die Sommerreifen aufgezogen hat, der sollte das Auto bei einem Wintereinbruch unbedingt stehen lassen.

Foto: dpa-tmn/Alexander Heinl

 Wer bereits die Sommerreifen aufgezogen hat, der sollte das Auto bei einem Wintereinbruch unbedingt stehen lassen. Das empfiehlt auch der ADAC auf WZ-Anfrage aus den folgenden Gründen.

  • In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet: Egal wann im Jahr Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auftreten, dürfen Autofahrer bei diesem Wetter nicht mit Sommerreifen starten. Die Faustformel O bis O (Oktober bis Ostern) gibt lediglich ungefähre Zeitpunkte für den Reifenwechsel vor, ist aber rechtlich nicht wirksam. Bei Fahrten mit Sommerreifen bei Winterwetter drohen dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro, werden andere behindert 80 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Für den Halter werden 75 Euro Bußgeld und ebenfalls ein Punkt fällig.
  • Dazu kommen mögliche Nachteile bei Versicherungsleistungen. Die Auto-Kasko kann ihre Leistungen bei einem Unfall kürzen. Dafür muss sie eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Dafür relevant sei beispielsweise, ob ein Fahrer mit den Witterungsbedingungen rechnen musste und ihm bewusst war, dass er mit Sommerreifen fährt, erklärt eine ADAC-Sprecherin. Gleiches gelte für die Haftpflichtversicherung.
(kst)
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