Auswirkungen der Corona-Epidemie Wenn Schulen und Kitas schließen - Was Eltern wissen müssen

Köln/Düsseldorf · Schulen und Kindergärten bleiben teilweise aufgrund des Coronavirus geschlossen. Das stellt berufstätige Eltern vor Probleme. Dürfen sie zu Hause bleiben? Und bekommen sie dann weiter ihr Gehalt?

 Immer mehr Schulen und Kitas in Deutschland bleiben wegen der Coronavirus-Epidemie geschlossen.

Immer mehr Schulen und Kitas in Deutschland bleiben wegen der Coronavirus-Epidemie geschlossen.

Foto: dpa/Felix Kästle

Bleiben Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen, dürfen Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben.

Solange keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Arbeitsleistung unmöglich. Das bedeutet, dass sie nicht zur Arbeit kommen müssen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.

Ob sie weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich ist. Der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) verweist darauf, dass bei einer kurzfristigen Schließung von Kitas eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von Paragraf 616 BGB vorliegen kann. Wer also keine Möglichkeit hat, sein Kind anderweitig unterzubringen, hat dann für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Allerdings sei immer zu prüfen, ob das nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Bleiben Schulen oder Kitas aber länger geschlossen, besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr, erklärt Oberthür. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, müssen dann zwar nicht zur Arbeit kommen, haben aber auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer können alternativ Urlaub nehmen - bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt.

Sollte es im Einzelfall möglich sei, kann sich möglicherweise ein Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice ergeben, erklärt Oberthür weiter. Das könne gelten, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und betriebliche Interessen nicht dagegen sprechen. Der Arbeitgeber habe bei der Zuweisung des Arbeitsortes billiges Ermessen zu wahren und auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Laut DGB-Experte Till Bender hängt die rechtliche Situation aber oft von der Ausgestaltung im Einzelfall ab. Er rät Eltern, die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. In manchen Branchen dürfte sich die Lage entspannen, wenn es tatsächlich zu Kurzarbeit kommt, so seine Einschätzung.

(dpa)
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