Urteile zu Hitze in der Mietwohnung Wenn die Kerzen dahin schmilzen

DÜSSELDORF/BERLIN · Die Hitze macht auch diesen Sommer vielen Menschen zu schaffen. Ob im Alltag oder im Berufsleben: Steigt das Thermostat (teilweise über 35 Grad Celsius), dann wird alles anstrengender. Wie heiß darf eine Mietwohnung sein?

 Keine Abkühlung in Sicht: Wenn die Wohnung zu heiß ist, hat der Mieter ein Recht auf eine Minderung der Miete oder kann sie sogar kündigen, urteilten unterschiedliche Richter.

Keine Abkühlung in Sicht: Wenn die Wohnung zu heiß ist, hat der Mieter ein Recht auf eine Minderung der Miete oder kann sie sogar kündigen, urteilten unterschiedliche Richter.

Foto: obs/LBS West

Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass eine Mietwohnung sogar gekündigt werden kann, wenn sie in den Sommermonaten unerträglich heiß wird und macht auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin aufmerksam.

Nach Darstellung der Mieter-Vertreter heizte sich eine Berliner Dachgeschosswohnung im Sommer auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad, mindestens aber zehn Grad. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen, Wachskerzen in der Wohnung schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten. Der Verfassungsgerichtshof war hier deswegen am Zuge, weil das Fachgericht (das Landgericht Berlin) das Vorbringen einer Mieterin für nicht ausreichend hielt, obwohl sie all ihre „Hitzesorgen“ detailliert und nachvollziehbar geschildert hatte. Das Landgericht hatte beispielsweise zu Unrecht gefordert, die Messungen seien in einer bestimmten Entfernung von der jeweiligen Zimmerdecke durchzuführen gewesen (AZ: 40/06).

In einem anderen Fall vor dem Amtsgericht Hamburg ging es um eine Neubau-Dachgeschosswohnung, die sich im Sommer zeitweise auf mehr als 30 Grad aufheizte. War dieser Mangel für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages im Winter nicht erkennbar und stellt sich heraus, dass rechtliche Vorgaben bei der Wärmeisolierung nicht eingehalten wurden, so kann die Miete gemindert werden. Das Gericht sprach dem Mieter für die „hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete“ Wohnung eine Minderung der Warmmiete um 20 Prozent zu – das waren hier mehr 200 Euro (AZ: 46 C 108/04).

Vermieter müssen die Mietwohnungen in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ versetzen. Sie können beispielsweise Außenjalousien anbringen. Verlangen kann der Mieter solche aber nicht, denn es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenschutz schafft und den Mangel „unerträgliche Hitze“ beseitigt. (AG Leipzig 164 C 6049/04).Wichtig: Mieter, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen dafür die Zustimmung des Vermieters. Der muss trotz seines schutzwürdigen Interesses an einer einheitlichen Fassadengestaltung grundsätzlich zustimmen, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, sich vor starker Sonneneinstrahlung schützen zu können. Das gilt insbesondere dann, wenn die Markise das optische Erscheinungsbild des Hauses nicht wirklich beeinträchtigt, so das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (AZ: 7 C 456/11).

Interessant auch der umgekehrte Fall: Wenn im Sommer die Temperaturen auf unter 18 Grad sinken, ist der Vermieter verpflichtet, die Heizung anzustellen, andernfalls kann auch hier eine Mietminderung fällig werden. Das Argument des Vermieters, die Mehrheit der Mieter habe sich dagegen ausgesprochen, reiche nicht, urteilte das Amtsgericht aus Berlin (AmG Berlin-Schöneberg, 5 C 375/97).

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