Kontakte, Quarantäne und Co. Diese Corona-Regeln gelten in NRW

Service | NRW · Welche Corona-Regeln müssen in NRW eingehalten werden? Ein Überblick.

 Welche Corona-Regeln gelten in NRW?

Welche Corona-Regeln gelten in NRW?

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt von Samstag an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Grundsätzlich können die Länder ab dem 2. April selbst über Maßnahmen und Einschränkungen entscheiden. Sie können für regionale Hotspots weitergehende Beschränkungen etwa mit mehr Maskenpflichten und Zugangsregeln verhängen, wenn das Landesparlament dort eine kritische Lage feststellt. Schwellenwerte, ab wann eine Region ein Hotspot ist, ist allerdings noch nicht klar. Diese Corona-Regeln in NRW gelten aktuell, sie werden immer wieder angepasst und aktualisiert (Stand: 30. März 2022):

  • Kontakte: Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.
  • Keine Kapazitäts-/Personengrenzen mehr: Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.
  • Maskenpflicht: Die Maskenpflicht die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt vorerst bestehen (mindestens medizinische Maske). Sie gilt auch weiterhin im öffentlichen Nahverkehr und bei Flügen. Auch in Einrichtungen für gefährdete Gruppen greift sie weiterhin, also in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Arbeitsplatz: Nach der neuen Verordnung sollen Arbeitgeber bei ihrer Abwägung zu den Schutzmaßnahmen das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Prüfen sollen sie dann beispielsweise, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe künftig selbst entscheiden.
  • Bus und Bahn: Mindestens bis zum 2. April 2022 gilt im NRW-Nahverkehr weiterhin die Maskenpflicht. Die 3G-Regel ist zum 20. März 2022 entfallen. Das Tragen einer FFP2-Maske wird „dringend empfohlen“.
  • Friseur und Fußpflege: Beim Friseur und bei der Fußpflege gilt die 3G-Regel. Ungeimpfte müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Quarantäne: Wer durch einen offiziellen Schnelltest oder einen PCR-Test positiv getestet wurde, muss automatisch und ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn Tage in Isolierung. Diese kann - bei zwei Tagen Symptomfreiheit - durch Negativ-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Infizierte müssen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich und eigenständig informieren. Wer mit einem Infizierten im gleichen Haushalt lebt, muss automatisch für zehn Tage in Quarantäne. Diese kann durch Frei-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern in Kindertageseinrichtungen und Schülern kann die Quarantänezeit auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, wird ein PCR-Test Pflicht. Ausnahmen: Geboosterte, geimpfte Genesene, doppelt Geimpfte (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung), Genesene (ab dem 28. Tag nach PCR-Test bis zum 90. Tag), einfach geimpfte Personen, die nachfolgend eine Infektion überstanden haben. Hier gibt es dazu einen Überblick.
  • Shoppen: Der Zutritt zu Geschäften ist wieder für alle möglich.

Wo die Zugangsbeschränkungen künftig entfallen:

  • Angebote der Jugendarbeit
  • Sport im Freien
  • Trauungen und Feiern in Privaträumen

Wo gilt in NRW 3G, 2G und 2G-Plus?

3G (geimpft, genesen oder aktuell getestet) gilt in NRW unter anderem hier:

  • Gastronomie wie Restaurants, Cafés, Kneipen und Co.
  • Hotels und andere Beherbergungsangebote
  • Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Bei Kulturveranstaltungen wie Konzerten, Aufführungen, Lesungen oder auch in Theatern und Kinos
  • In Zoos
  • Freizeitparks und Spielhallen
  • Schwimmbäder
  • Beim Friseur (Ungeimpfte mit FFP2-Masken)
  • Beerdigungen unter Nutzung Innenräumen
  • private Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen,

für die eine Zugangsbeschränkung besteht

  • Demonstrationen und andere Versammlungen nach Artikel acht im Grundgesetz in Innenräumen und Versammlungen im Freien mit mehr als 1000 Teilnehmern
  • Sonnenstudios
  • gemeinsame Sportausübung in/auf Sportanlagen
  • der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer
  • Bildungsangebote von Fahrschulen
  • Bibliotheken

Die 2G-Regel gibt es seit dem 4. März in NRW nicht mehr.

2G-Plus (geimpft oder genesen mit aktuellem Test) gilt in NRW unter anderem hier:

  • gemeinsames Singen von Chormitgliedern und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten
  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen
  • sexuelle Dienstleistungen.

Gültigkeit von Tests für 2G-Plus und 3G

  • Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einem Angebot erfolgt.

Die Testpflicht bei 2G-Plus entfällt in folgenden Fällen:

  • Menschen mit Booster-Impfung
  • geimpft genesene Menschen
  • „frisch Geimpfte“ (zweite Impfung mind. 14 Tage und höchstens 90 Tage her)
  • „frisch Genesene“ (mit positivem PCR-Test, der mindestens 27 Tage her, höchstens 90 Tage alt)

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

  • Die Zugangsbeschränkungen (2G-Plus oder 3G-Plus gelten nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren.
(red)
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