Hintergrund : Warum der Loveparade-Strafprozess eingestellt werden kann
Düsseldorf Im Loveparade-Strafprozess werden voraussichtlich die Verfahren gegen sieben der zur Zeit noch zehn Angeklagten eingestellt. Welche gesetzlichen Grundlagen sind dafür eigentlich maßgebend?
Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung können Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen Verfahren einstellen, wenn es sich bei den angeklagten Taten lediglich um Vergehen und nicht um Verbrechen handelt. Maßgebend für Verfahrenseinstellungen sind der Paragraf 153 oder aber der Paragraf 153a der Strafprozessordnung (StPO).
Geringe Schuld
Laut Paragraf 153 ("Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit") kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens "mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen". Auflagen für den Angeklagten sind bei einer solchen Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nicht im Gesetz verankert.
Bei sieben Angeklagten hält das Gericht diesen Paragrafen für anwendbar. Alle sieben stimmten am Dienstag einer Einstellung zu - nachdem auch die Staatsanwaltschaft grünes Licht gegeben hatte.
Auflagen und Weisungen
Anders beim Folgeparagrafen 153a ("Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen"): Dieser Vorschrift zufolge kann das Gericht ein Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Dazu zählen vor allem Geldauflagen, aber je nach vorliegendem Fall unter anderem auch das ernsthafte Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich mit gleichzeitiger Wiedergutmachung der Tat oder die Teilnahme an einem "sozialen Trainingskurs".
Solche Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflagen hielt das Gericht bei den übrigen drei Angeklagten für möglich. Diese Beschuldigten - allesamt Mitarbeiter des Loveparade-Veranstalters - verweigerten jedoch ihre Zustimmung: Sie streben ganz offensichtlich einen Freispruch an.