Ausgefallene Veranstaltungen Verbraucher sollen nicht auf Kosten für Eventim-Tickets sitzen bleiben

Düsseldorf/München · Die Verbraucherzentrale NRW geht gegen Ticketvermittler Eventim vor – mit einem Urteil ist Anfang Juni zu rechnen.

 Viele Veranstaltungen sind wegen der Pandemie ausgefallen. Verbraucher sollen aber nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Viele Veranstaltungen sind wegen der Pandemie ausgefallen. Verbraucher sollen aber nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Foto: Britta Pedersen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geht weiter gegen Vermittler von Veranstaltungstickets vor – in Fällen, in denen die Veranstaltung wegen Corona ausfällt. Vor dem Landgericht München  gab es in dieser Woche einen Termin in einem Verfahren der Verbraucherschützer gegen den Ticketvermittler Eventim.

Rechtsexpertin Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale erklärt, dass es zum einen um Tickets für Veranstaltungstermine geht, die verschoben worden sind. Eventim habe die  Tickets auch für den Nachholtermin für gültig erklärt und Verbrauchern die Rückgabe der Tickets verweigert,  wenn sie den Termin nicht wahrnehmen konnten oder wollten. Husemann dazu: „Wir meinen, das geht so nicht, die Veranstaltung steht und fällt aus Verbrauchersicht mit dem Datum.“ In der mündlichen Verhandlung, so gesteht Husemann zu, habe das Gericht allerdings signalisiert, dass es die Sache wohl anders sehe als die Verbraucherschützer. Wegen „gestörter Geschäftsgrundlage“ könnte sich der Verbraucher auf einen nachgeholten Termin einlassen müssen. Ob das Urteil des Landgerichts München am Ende so ausfällt, werde sich Anfang Juni erweisen.

In einem zweiten Aspekt habe das Gericht aber erkennen lassen, dass es die Ansicht der Verbraucherschützer wohl teilt.  Dabei geht es um ersatzlos abgesagte Veranstaltungen. In diesen Fällen gab es zwar eine Erstattung, Eventim behielt aber Teilbeträge ein. Die Höhe der einbehaltenen Kosten variiere, sagt Husemann, das könnten auch je nach Anzahl der verkauften Tickets mal fünf, mal zehn oder auch 20 Euro sein.  „Hier behält Eventim einfach eine Vorverkaufsgebühr ein, die auf dem Ticket vorher aber gar nicht ausgewiesen wird. Der Verbraucher kann das nicht überblicken. Da tendiert das Gericht zu unserer Ansicht, dass dem  Kunden die komplette Summe zurückerstattet werden muss.“ Husemann hält das auch für gerechtfertigt: Ob Eventim für seine Vermittlungstätigkeit Geld bekommt, sei eine Frage, die zwischen Ticketvermittler und Veranstalter geklärt werden müsse. Das sei nicht Sache des Verbrauchers.

Falls die Verbraucherschützer im Juni ein aus Kundensicht erfolgreiches Urteil in München erstreiten sollten, heißt das nicht, dass alle entsprechend geschädigten Verbraucher automatisch ihr Geld zurückerhalten. Husemann erklärt: „Sollte das Gericht feststellen, dass sich Eventim rechtswidrig verhalten hat, müssten Verbraucher die Erstattung gegebenenfalls zu Unrecht einbehaltene Entgelte individuell geltend machen. Sie könnten sich dann aber auf das von erstrittene Urteil stützen.“

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