Vier Prozent aller Konten Sparkasse Krefeld kündigt 12.500 Sparverträge – was Betroffene jetzt tun können

Krefeld · Das Geldinstitut stützt sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Die Verbraucherzentrale rät zu prüfen, ob die Argumentation auf den jeweiligen Vertrag zutrifft.

 Die Sparkasse-Filiale am Ostwall.

Die Sparkasse-Filiale am Ostwall.

Foto: Ja/Dirk Jochmann (DJ)

Zahlreiche Kunden der Sparkasse Krefeld erhalten in diesen Tagen Post von ihrem Geldinstitut oder einen Anruf von ihrem Berater. Der Inhalt ist der gleiche: Das Unternehmen möchte zum 30. März alle Ratensparverträge mit mindestens 15-jähriger Laufzeit kündigen, wenn mindestens das 15. Sparjahr abgelaufen und die Höchstprämie erreicht ist. Das betrifft nach Angaben der Sparkasse rund 12 500 Verträge, also gut vier Prozent aller Sparkonten. „Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass diese Maßnahme unsere langjährige, treue Kundschaft betrifft. Sie fällt uns daher nicht leicht, ist aber im Kontext der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unvermeidlich“, teilte die Sparkasse am Montag mit.

Die Verbraucherzentrale NRW erklärte, man könne keine grundsätzliche Aussage darüber treffen, ob die Kündigung berechtigt seien. Die Betroffenen sollten auf den die Begründung der Kündigung und die Zinsberechnung achten und sich gegebenenfalls Rat bei einem Juristen oder der Verbraucherzentrale holen. Details haben wir im Infokasten zusammengestellt.

Argument: Nullzinspolitik war bei Abschluss unvorstellbar

Die Sparkasse begründet den Schritt mit Verweis auf die anhaltende Phase mit Null- und Negativzinsen. Die betroffenen Verträge seien „lange“ vor der Finanzkrise und ihren Folgen geschlossen worden, eine Zinspolitik, wie die Europäische Zentralbank sie betreibe, sei damals unvorstellbar gewesen. Die heute geltenden Bedingungen erschwerten es, die Erträge zu erwirtschaften, die das Unternehmen brauche, um die jährlichen Prämien zu bezahlen.

Diese Argumente bilden aus Sicht der Sparkasse den „sachgerechten Grund“, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und auf den der Bundesgerichtshof Bezug genommen hat. In seinem Urteil vom 14. Mai heißt es, dass ein solcher sachgerechter Grund vorliege, „wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss“ (BGH XI ZR 345/18).

Für die betroffenen Kunden steht Folgendes zu erwarten: Sie werden nun informiert und erhalten bis spätestens zum 30. März die Kündigung ihres Vertrages mit einer Frist von drei Monaten, also in der Regel zum 30. Juni. Danach soll „zeitnah“ die Prämie, anteilig für das nicht vollendete Sparjahr, ausgezahlt werden und der Rateneinzug enden. Parallel dazu erhalten sie von der Sparkasse Vorschläge, wie sie ihr Geld anderweitig anlegen können. Das Finanzprodukt „S-Prämiensparen flexibel“ ist nicht mehr im Angebot des Unternehmens.

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