Corona im Rhein-Kreis Neuss Gesundheitsamt gibt Kontaktverfolgung auf

Rhein-Kreis · Corona-Infizierte und Kontaktpersonen müssen sich eigenständig in Quarantäne begeben.

 Für die Quarantäne gibt es keine behördliche Anordnung mehr.

Für die Quarantäne gibt es keine behördliche Anordnung mehr.

Foto: dpa/Bernd Weißbrod

(Red) Das Kreisgesundheitsamt hat jetzt darauf hingewiesen, dass Personen, die ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis haben, sich eigenständig und unmittelbar nach dessen Erhalt in häusliche Isolierung begeben müssen. Das gelte unabhängig von einem Impf- oder Genesenenstatus, teilte der Rhein-Kreis mit.

Eine weitere Anordnung des Gesundheits- oder Ordnungsamtes ist dafür nicht mehr erforderlich. Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen kann eine gesonderte Kontaktpersonen-Nachverfolgung nur noch erfolgen, wenn kritische Infrastruktur, Schulen, Kindertagesstätten oder vulnerable Personengruppen betroffen seien, heißt es in einer Mitteilung des Kreises.

Positiv getestete Personen sind zudem verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den vergangenen zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestanden habe. Diese Kontaktpersonen müssen ebenfalls ohne eine gesonderte behördliche Anordnung in Quarantäne. Nicht in Quarantäne muss, wer geboostert ist und Kontakt zu einem Infizierten hatte. Dasselbe gilt für Geimpfte oder Genesene, deren letzte Impfung oder deren Erkrankung weniger als 90 Tage zurückliegt.

Auch das Ende der häuslichen Isolierung und der Quarantäne bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung. Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Quarantäne nach zehn Tagen ab dem Tag der Probenentnahme und bei Nicht-Haushaltsmitgliedern ab dem Tag des letzten Kontaktes. Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten, wenn keine Symptome einer Erkrankung vorliegen. Personen, die im Rhein-Kreis leben, können ihr negatives Testergebnis unter der Adresse rkn.nrw/freitestung hochladen. Erleichterungen gebe es für Kinder und Jugendliche. Diese können sich als Kontaktpersonen ohne Symptome bereits nach fünf Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten, wenn keine Symptome vorliegen. Das Testergebnis muss unter rkn.nrw/freitestung-schule hochgeladen werden. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich dort ebenfalls nach sieben Tagen freitesten, das allerdings nur mit einem verpflichtendem PCR-Test.

(NGZ)
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