Tagespflege-Regelung offenbar rechtswidrig

Eltern müssen einen Job haben, um längere Kinderbetreuung zu bekommen. Das ist unzulässig, sagt der Bundesgerichtshof.

Neuss. Die 2016 erlassene Satzung der Stadt zur Kindertagespflege ist rechtswidrig. Das zumindest ist die Ansicht eines nicht genannten Neussers, der sich mit der Bitte um Änderung der Satzung an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden gewandt hat. Vermutlich sei der Einwand berechtigt, gibt der Stadtverordnete Roland Sperling als Vorsitzender dieses Gremiums zu bedenken. Der Beschwerdeführer kann sich auf ein vom Bundesgerichtshof bestätigtes Urteil aus Bayern stützen.

Das Thema muss nun der Jugendhilfeausschuss in seiner nächsten Sitzung am Dienstag, 19. Juni, aufarbeiten. CDU und Grüne wollen dem Problem offensichtlich die Spitze nehmen und beantragen die Streichung der sogenannten 20-Stunden-Klausel — mit schwer zu kalkulierenden Folgen.

Von Tageseltern werden ab August 472 U 3-Kinder betreut. Eltern, die eine Betreuung wünschen, müssen ihren Bedarf ab 20 Stunden wöchentlich nachweisen. Laut Satzung können sie dazu nur eine Berufstätigkeit anführen. Und das, so urteilten die Gerichte, sei nicht statthaft. Es gebe auch Eltern, die nicht berufstätig sind und trotzdem Betreuung benötigen. Zumal, wie Thomas Kaumanns (CDU) anmerkt, Mutterschutz oder Erziehungszeit nicht anerkannt werden. Eine Familie, die ein Kind bei einer Tagesmutter hat, müsste es also abmelden, wenn die Mutter wegen einer weiteren Geburt eine Auszeit vom Job nimmt. Eine flexiblere Tagespflege wäre für viele Eltern attraktiv, sagt Kaumanns, das könne die Kitas entlasten: „Es gibt viele Eltern, die die familiären Strukturen der Tageseltern bevorzugen.“ Eine Änderung würde daher helfen, den individuellen Elternwillen stärker zu berücksichtigen.

Thomas Kaumanns, CDU

Die Verwaltung hat sich mit der Eingabe bereits beschäftigt. Sie stellt fest, dass die Stadt in ihrer Satzung die frühkindliche Förderung festgelegt und eine bedarfsgerechte Förderung im Umfang von 20 Wochenstunden ausgesprochen hat. Weil gleichzeitig ein weitergehender Betreuungsbedarf bei Nachweis — gemeint ist die Abwesenheit eines Erziehungsberechtigten — zugelassen wird, kann man im Rathaus keine Rechtswidrigkeit erkennen. Diesen Eindruck kann nicht nur Roland Sperling (Linke) so nicht teilen.

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