Nievenheimer Bad: Gutachter hält Bürgerbegehren für unzulässig

Fachanwalt Wilfried J. Blank kommt zum gleichen Schluss wie die Stadt. Zulässige Fristen sind demnach bereits abgelaufen.

Nievenheimer Bad: Gutachter hält Bürgerbegehren für unzulässig
Foto: Anja Tinter

Dormagen. Die Möglichkeit der Interessengemeinschaft (IG) Nievenheim, für den Erhalt des Hallenbads ein Bürgerbegehren zu initiieren, hat einen entscheidenden Dämpfer erhalten. Denn in einem von der Stadt beauftragten Gutachten vertritt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Wilfried J. Blank, die gleiche Auffassung wie das Rechtsamt der Stadt: „Das Gutachten kommt wie wir zu dem Schluss, dass die Hallenbadfrage durch den Bürgerentscheid im März 2013 und die nachfolgenden Beschlüsse der zuständigen Gremien entschieden ist“, sagt der Erste Beigeordnete Robert Krumbein. „Auch wenn daran jetzt noch einmal gerüttelt werden soll, sind die zulässigen Fristen nach der Gemeindeordnung längst abgelaufen.“

Bianca Lins, IG Nievenheim

Das Thema ist kompliziert. Zunächst einmal müssen die Initiatoren des Bürgerbegehrens gut 3000 Unterstützungs-Unterschriften sammeln (was sie nach eigenem Bekunden längst geschafft haben) und vor allem diese Listen im Rathaus abgeben. Damit das Thema noch auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 7. September kommen kann, müssen, so Krumbein, die Unterschriftenlisten zwecks Prüfung bis zum kommenden Dienstag im Rathaus vorliegen. Das wird offenbar nicht der Fall sein. Denn Bianca Lins, eine der drei Organisatoren des Bürgerbegehrens, sagte gestern: „Wir wollen die Listen am 30. oder 31. August einreichen.“ Wenn das Thema dann erst die übernächste Ratssitzung am 17. Oktober erreiche, sei das auch in Ordnung.

Lins reagierte empört auf die Rathaus-Nachricht: „Wir haben dieses Szenario schon durchgespielt, es ist nichts Neues für uns. Ich finde es erbärmlich, wie die Stadt damit umgeht und 7000 Unterschriften von Bürgern einfach ignoriert.“ Ein von der IG vor Monaten eingeschalteter Jurist hatte eine gegenteilige Auffassung vertreten und das Bürgerbegehren als zulässig bezeichnet.

Welche Chancen hat die IG für den sehr wahrscheinlichen Fall, dass eine Ratsmehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgt und das Bürgerbegehren für rechtlich unzulässig erklärt? „Dann bleibt nur der Gang zum Verwaltungsgericht“, so Krumbein. Weil dort die Bearbeitungsfristen derzeit erheblich sind und mit einer Entscheidung nicht innerhalb von zwei Jahren zu rechnen ist, müsste die IG ein Eilverfahren anstrengen. Gelingt dies, gibt es innerhalb dieses Prozesses einen „Hinweis“ des Gerichts, wie es das Thema einschätzt. Bei einer Ablehnung des Bürgerbegehrens erhält die Stadtbad- und Verkehrsgesellschaft Dormagen (SVGD) als Bäderbetreiberin rechtlich und formal die Möglichkeit, den Abriss des Nievenheimer Bades einzuleiten. Dafür liegt auch bereits ein Zeitplan vor. Die SVGD rechnet angesichts von Schadstoffgutachten, Abbruchantrag, Genehmigungsdauer und anderem mit einem Zeitfenster von einem Jahr, ehe das Bad abgerissen ist. Dort sollen Wohnungen entstehen. Die SVGD rechnet mit Abrisskosten in Höhe von 275 000 Euro.

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