Neuss, Langenfeld und Ratingen Bereitschaftsdienst am Amtsgericht vereinheitlicht

Neuss. · Mit der neuen Regelung soll die Belastung der Richter gleichmäßig verteilt werden.

 Landgerichtspräsident Bernd Scheiff (l.) im Amtsgericht Neuss.

Landgerichtspräsident Bernd Scheiff (l.) im Amtsgericht Neuss.

Foto: Andreas Woitschützke

Seit Jahrzehnten war das Konzept unverändert, nun wurde der richterliche Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Düsseldorf – Neuss, Langenfeld und Ratingen – neu strukturiert. „Das hat gleich mehrere Vorteile“, sagte Adam Petzka, Koordinator der Umstrukturierung, bei der Vorstellung am Freitagmorgen in Neuss. Bei den Amtsgerichten war es bislang so, dass der Bereitschaftsdienst auf alle Richter gleichmäßig verteilt gewesen ist. Klingt fair – ist es aber nicht! Denn: Die einzelnen Amtsgerichte unterscheiden sich in ihrer Größe erheblich. Die rund 35 Richter im Amtsgericht Neuss hatten bislang jeweils ein bis bis zweimal im Jahr Bereitschaftsdienst. Bei einem kleinen Amtsgericht wie dem in Ratingen war die zeitliche Belastung allerdings wesentlich größer. Nun haben die Verantwortlichen einen Pool für einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst gebildet – dazu gehören vier Richter, die für ihre neue Aufgabe zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von ihren sonstigen richterlichen Aufgaben freigestellt sind. Für die Kooperationspartner soll das den Vorteil haben, dass sie im Laufe der Zeit ihre festen Ansprechpartner besser kennenlernen. Zudem wurde eine zentrale Erreichbarkeit mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse geschaffen. An den Zeiten des Bereitschaftsdienstes hat sich wiederum nichts geändert. „Bislang läuft es so, wie wir es uns vorgestellt haben“, so Patzke.

Ein konkreter Fall, in dem der Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen werden kann: Eine hilfsbedürftige Person, bei der die Möglichkeit besteht, dass sie sich oder andere Menschen gefährdet, wird nach Dienstschluss des zuständigen Amtsgerichtes aufgefunden. Ist eine Fixierung nötig, muss schnell gehandelt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Fünf-Punkt- und Sieben-Punkt-Fixierung von Patienten, die länger als eine halbe Stunde andauert, von einem Richter genehmigt werden muss. Personen dieser Art sind im Zugriffsbereich des jeweiligen Ordnungsamtes. Fälle wie dieser sind aber nur ein Teilbereich, für die der richterliche Bereitschaftsdienst zuständig ist. Auch in Zivilrechts- oder Familienrechtsfällen kann er unter anderem kontaktiert werden. jasi

(jasi)
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