Lank: Die Angst vor den Maschinen

Pflegefall: Nicht mehr über sein Leben entscheiden zu können, ist für viele eine schreckliche Vorstellung. Vorsorge, Verfügung und Vollmacht können helfen.

Lank. Die Lebenserwartung der Menschen steigt durch die Errungenschaften der modernen Medizin von Jahr zu Jahr. Was auf den ersten Blick positiv klingt, hat auch Schattenseiten, denn nicht immer hat die gewonnene Lebensspanne bis zum letzten Tag eine hohe Lebensqualität.

Um das schwierige Thema der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ging es bei einem Vortrag von Rechtsanwalt Hans-Arno Rheingans und dem Allgemeinmediziner Dr.Markus Groteguth am Mittwochabend im Malteser-Seniorenstift auf Einladung des Niederrhein Netzwerks, einem Verbund aus niedergelassenen Ärzten, Pflegestationen und Apotheken.

"Wir sind gezwungen, uns mit dem Thema dann auseinanderzusetzen, wenn wir das eigentlich gar nicht wollen", erklärte Mitorganisator Ulrich Stamm. Ein Blick auf die voll besetzten Zuhörer-Reihen zeigt: Es sind tatsächlich nicht nur ältere Besucher, die das Thema beschäftigt.

Vollmacht sei nicht gleich Vollmacht, stellt Rheingans klar. Neben der umfassenden Generalvollmacht, die für alle Bereiche des Lebens gilt und die nur dann erteilt werden sollte, wenn zwischen dem Aussteller und dem Begünstigten ein absolutes Vertrauensverhältnis besteht, gebe es etwa Bankvollmachten ausschließlich für Finanzgeschäfte.

In Betreuungsverfügungen könne geregelt werden, wer als Betreuer eingesetzt und wie etwa im Falle von Demenz oder Pflegebedürftigkeit vorgegangen werden muss. "Das Gericht muss sich in diesem Fall an die Verfügung halten." Vor allem sollte sichergestellt werden, wann die Vollmacht beginnt, nämlich mit dem Ende der Geschäftsfähigkeit des Ausstellers, und dass sie mit dessen Tod endet.

Geduldig geht Rheingans während seines Vortrags auf Fragen ein und stellt klar, dass auch eine Generalvollmacht die ärztliche Behandlung nicht abdecke. In jedem Fall sollte vor Abfassen von Vollmachten oder Verfügungen juristischer Rat eingeholt werden. Die Tochter, die einen Rat sucht, was sie im Falle ihrer 81-jährigen, schwer dementen Mutter unternehmen könne, muss er enttäuschen: Eine Vollmacht könne aufgrund der Erkrankung der Mutter nicht mehr helfen.

In der letzten Lebensphase und bei einer aussichtslosen Krankheit, wenn kein Wille mehr geäußert werden kann, greift eine so genannte Patientenverfügung.

"Diese sollte stets auf einem aktuellen Stand gehalten werden, da sich der Gesundheitszustand von Patienten immer wieder im Verlauf einer Krankheit ändert", empfiehlt Markus Groteguth, Hausarzt aus Lank, der dazu Fallbeispiele präsentierte.

In dieser Art der Verfügung wird etwa festgelegt, welche Behandlungen in welchem Zustand noch erwünscht sind - und wann der Zeitpunkt erreicht ist, an dem Angehörige ihr schwerkrankes Familienmitglied gehen lassen müssen. "Darin kann etwa genau definiert werden, dass zum Beispiel kein Wasser mehr verabreicht und keine künstliche Beatmung mehr eingeleitet wird", erklärte der Mediziner und stellte klar: Ein Unterbrechen der Flüssigkeitszufuhr bedeute nicht, dass der Patient qualvoll verdurste. "Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird Durst nicht mehr wahrgenommen."

Für die Ausfertigung einer Patientenverfügung sei der Hausarzt der richtige Ansprechpartner. Mit ihm könne ein Privattermin vereinbart werden, da eine Kasse die Absprache zu einer solchen Verfügung nicht zahle.

"Patientenverfügungen sind außerdem ein Thema ohne Altersbeschränkung", betont der Mediziner. "Ein älterer Mensch kann an einem Schlaganfall sterben. Doch auch junge Menschen können durch einen Unfall jederzeit in die Situation kommen, in der sich die Angehörigen fragen: Was nun?"

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