Aktivisten scheitern vor Landgericht Kohle-Gegner scheitern vor Gladbacher Landgericht

Grevenbroich/Mönchengladbach. · Aktivisten hatten ihr Fingerabdrücke unkenntlich gemacht.

 Die Polizei hatte bei den „Ende-Gelände“-Aktionen am Tagebau Garzweiler einige Demonstranten in Gewahrsam genommen.

Die Polizei hatte bei den „Ende-Gelände“-Aktionen am Tagebau Garzweiler einige Demonstranten in Gewahrsam genommen.

Foto: dpa/Christophe Gateau

Vier Aktivisten, die am 9. Februar einen Braunkohle-Bagger besetzen wollten und von der Polizei festgenommen wurden, sind am Donnerstag mit ihrer Beschwerde vor dem Landgericht Mönchengladbach gescheitert. Die vier Aktivisten hatten sich die Fingerkuppen mit Sekundenkleber eingeschmiert. Weil sie bei der Polizei ihre Namen nicht nennen wollten und ihre Identitäten nicht festzustellen waren, kamen sich ins Mönchengladbacher Polizeigewahrsam.

Die Kreispolizeibehörde Heinsberg beantragte daraufhin die Ingewahrsamnahme der betroffenen Personen nach den Vorschriften des neuen NRW-Polizeigesetzes für eine Dauer von sieben Tagen. Das Amtsgericht Erkelenz ordnete, nachdem die Betroffenen auch in der richterlichen Anhörung keine Angaben zur Person gemacht hatten, am Nachmittag des 9. Februar an, dass die Aktivisten in die Zelle kommen.

Amtsgericht hatte die Aktivisten in Gewahrsam geschickt

Dort sollten sie zwar nicht sieben Tage bleiben, aber so lange, bis sich der Kleber von den Fingern gelöst hat, also längstens bis zum 14. Februar, 12 Uhr. Zwei Aktivisten nannten daraufhin doch ihre Namen und kamen frei, die anderen beiden blieben bis zu dem vom Gericht angeordneten Ende im Gewahrsam.

Alle vier hatten daraufhin Beschwerde gegen ihre, wie sie meinten, „rechtswidrige“ Ingewahrsamname nach dem neuen Polizeigesetz eingelegt. Die Anträge der zwei Betroffenen, die bis heute ihren Namen nicht preisgegeben haben, wurden als unzulässig verworfen, da das deutsche Verfahrensrecht keine anonymen Rechtsmittel kenne, so die 5. Kammer des Landgerichts Mönchengladbach. Auch die Anträge der Aktivisten, die im Laufe ihres Gewahrsams ihre Identitäten offenbart hatten, wies die Kammer als unbegründet zurück. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme sei sowohl dem Grund als auch der Dauer nach gerechtfertigt gewesen, hieß es in der Begründung.

Dass das Amtsgericht die Aktivisten im Rahmen der Vorschriften des neuen Polizeigesetzes für sechs Tage in Gewahrsam schickte, sei zulässig, da von den Betroffenen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sei. Das Landgericht geht davon aus, dass die Betroffenen sich absichtlich ihre Fingerkuppen verklebt und Angaben zu ihrer Identität verweigert hätten, um ihre Ingewahrsamnahme zu provozieren.

Alle vier Aktivisten, die von demselben Rechtsanwalt vertreten wurden, sollen mit diesem Nummern statt Namen vereinbart haben, damit er sie am Telefon unterscheiden konnte. Die Kammer geht davon aus, dass die Aktivisten im Falle einer Entlassung erneut in das Tagebaugelände eingedrungen wären, ohne dass ihnen gegenüber ein polizeiliches Betretungsverbot hätte ausgesprochen werden können.

Von den Aktivisten geäußerte Zweifel an der Verfassungsgemäßheit „der hier wohl erstmals zur Anwendung gekommenen Regelung des § 38 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 Polizeigesetz NRW teilt die Kammer nicht“, heißt es weiter. „Eine Ingewahrsamnahme bis zu sieben Tagen ist nach dem neuen Polizeigesetz möglich, wenn die Identitätsfeststellung vorsätzlich verweigert wird“, sagt  der stellvertretende Landgerichtssprecher Jan-Niklas Weusthoff.

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