Landesarbeitsgericht Köln Urteil bestätigt Streikaufrufe an NRW-Uniklinik

Köln · Der Streik an der Uniklinik Bonn ist rechtens. Das bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts.

 Auch das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Streikaufrufe der Gewerkschaft Verdi am Uniklinikum Bonn zulässig sind.

Auch das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Streikaufrufe der Gewerkschaft Verdi am Uniklinikum Bonn zulässig sind.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Auch das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Streikaufrufe der Gewerkschaft Verdi am Uniklinikum Bonn zulässig sind. Das Gericht unter Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden Richters Ralf Weyergraf habe nach rund siebenstündiger Sitzung die Berufung der Klinik zurückgewiesen, teilte das Gericht am Freitag mit.

Damit bestätigte die Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. Juni. Die Bonner Richter hatten in einem Eilrechtsschutzverfahren einen Antrag des Krankenhauses auf Unterlassung bereits zurückgewiesen. Streiks der Beschäftigten wollte die Klinikleitung per Einstweiliger Verfügung untersagen lassen - und ging nach dem Scheitern in Berufung.

Bei Verdi kam das Urteil gut an. „Damit wird bestätigt, dass Streiks auch im Gesundheitsbereich legales Mittel der Auseinandersetzung sind, und die Tarifautonomie gestärkt“, sagte Verdi-Landesleiterin Gabriele Schmidt zufrieden. Die Beschäftigten der Bonner Uniklinik seien zudem „stinksauer“ über ihren Arbeitgeber und dessen „juristischen Winkelzüge“. Schmidt betonte, „dass der Streik sofort beendet“ werden könne, „sobald die Eckpunkte für einen Tarifvertrag stehen, der wirklich Entlastung bringt“. Verdi hofft, dass sich die Arbeitgeber nun auf eine Verhandlungslösung konzentrieren. Durch die Finanzierungszusage des Landes bestehe zudem „kein Hindernis mehr für einen guten Tarifvertrag Entlastung an den Unikliniken“.

Mit den Streiks machen Verdi und die Beschäftigten von sechs Unikliniken in Nordrhein-Westfalen seit neun Wochen Druck bei den Verhandlungen mit den Arbeitgebern über einen sogenannten Tarifvertrag Entlastung, in dem genaue Personalbemessungen für einzelne Bereiche der Krankenhäuser geregelt werden sollen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Forderungen der Streikenden hinreichend begründet. Die Arbeitgeberseite könne sich darauf einstellen, wie sie auf die formulierten Tarifziele reagiere, um einen Arbeitskampf zu vermeiden. Eine Versorgung der Patientinnen und Patienten sei durch die Notdienstvereinbarungen mit den Kliniken abgesichert, hieß es bereits im ersten Urteil.

Darüber hinaus hätten die Parteien in der Verhandlung am Donnerstag „in konstruktiver Art und Weise“ eine Notversorgung vereinbart, in dem sie unter anderem die Notversorgung qualitativ und quantitativ durch die Erhöhung des Mindestbetriebs von 16 auf nun 25 Operationssäle nebst entsprechendem Fachpersonal verbesserten. Auch die Verhältnismäßigkeit der Streiks sei derzeit gegeben, zudem liege kein Verstoß gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht seitens der Gewerkschaft und Streikenden während der laufenden Verhandlungen vor.

(dpa/lnw)
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