Gültig ab 25. Januar Corona-Regeln in NRW: Die neuen Maßnahmen im Überblick

Düsseldorf · Eine neue Corona-Schutzverordnung gilt in NRW ab dem 25. Januar. Sie regelt unter anderem eine verschärfte Maskenpflicht und erweitert die Möglichkeiten für Kommunen. Die Maßnahmen im Überblick.

 Essen: Schilder erinnern in der Innenstadt an das Tragen von Schutzmasken. Nun ist diese Pflicht in NRW verschärft worden.

Essen: Schilder erinnern in der Innenstadt an das Tragen von Schutzmasken. Nun ist diese Pflicht in NRW verschärft worden.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW ist veröffentlich worden, sie gilt ab dem 25. Januar. Ein Überblick die NRW-Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie:

Neue Maskenpflicht in NRW gilt in Bussen und Bahnen, Supermärkten, Arztpraxen und Gottesdiensten

Ab Montag, 25. Januar müssen in NRW OP-Masken, FFP2-Masken oder KN95-Masken in Bussen und Bahnen, Supermärkten, Arztpraxen und Gottesdiensten getragen werden. Das geht aus der neuen Coronaschutz-Verordnung des Landes hervor, die am Donnerstagabend veröffentlicht wurde.

Kinder dürfen in NRW auf Alltagsmaske zurückgreifen

„Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen“, heißt es in der neuen Verordnung. Kinder bis zum Grundschulalter sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen. Wo man keine OP- oder FFP2-Maske tragen muss, gelten weitgehend die bisherigen Regeln für normale Alltagsmasken. Die muss man zum Beispiel weiter auf Spielplätzen, im Umfeld von Geschäften oder auf Märkten.

NRW-Kommunen können früher schärfere Corona-Einschränkungen einführen

Galt zuletzt die Kennzahl 200 bei der sogenannten 7-Tages-Inzidenz als Schallgrenze für rigorose Maßnahmen wie zum Beispiel die 15-Kilometer-Regelung, müssen die Kreise und kreisfreien Städte jetzt auch bei niedrigeren Zahlen individuelle Maßnahmen prüfen - wenn sie nicht ein Absinken unter die Zahl 50 bis zum Ende des Lockdowns am 14. Februar erwarten. De facto betrifft das quasi alle Regionen in NRW. Nur Münster hatte zuletzt bereits bei einem Wert unter 50 gelegen.

Allgemeine Corona-Alkoholverbot wurde in NRW gestrichen

Gestrichen wurde das allgemeine Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Lediglich der Verkauf ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verboten. In Bayern war das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit vor wenigen Tagen gekippt worden. Auch in NRW hatte es nach Medienberichten rechtliche Bedenken gegeben.

Kontaktbeschränkungen für Treffen in NRW bleiben bestehen

Nach der neuen NRW-Corona-Schutzverordnung ist im öffentlichen Raum grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für Treffen in der Öffentlichkeit gilt weiter: Ein Hausstand und höchstens eine weitere Person, „die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann“ und „wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist“ - weitere Ausnahmen gelten etwa bei der „Bildung“ von Kindern in Kitas oder in Schulklassen.

Und: Auch wenn die Eltern getrennt leben, darf der getrennt lebende Elternteil „mit seinen betreuungsbedürftigen Kindern zusammentreffen“, erläutert das Land.

Strengere Regeln für Religionsgemeinschaften in NRW

Die neue Coronaschutz-Verordnung in NRW stellt strengere Regeln für Religionsgemeinschaften auf, was das Abhalten von Gottesdiensten angeht. Die Gemeinden müssen - wenn nicht bereits entsprechende Schutzkonzepte vorgelegt wurden - ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorher anmelden. Zuletzt hatte es immer wieder Ärger um Gottesdienste freikirchlicher Gemeinden in NRW gegeben.

Weitere Corona-Maßnahmen und -Regelungen in NRW

Der Präsenzunterricht wird „ab sofort“ bis 14 Februar ausgesetzt. Für die Klassen eins bis sechs soll in NRW eine Notbetreuung angeboten werden.

Bund und Länder hatten beschlossen, dass Kitas und Schulen bis zum 14. Februar grundsätzlich geschlossen bleiben beziehungsweise die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Nordrhein-Westfalens Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) will sich bei der konkreten Umsetzung des bis Mitte Februar verlängerten Distanzunterrichts an Schulen zunächst mit vielen Akteuren beraten. Sie suche dafür den Austausch mit den Kultusministern der Länder sowie Verbänden und Schulträgern, sagte Gebauer am Mittwoch im Schulausschuss des Landtags. Es müsse „klug und mit allen Akteuren“ beraten werden.Dabei werde sie sich auch mit den Nachbarländern Nordrhein-Westfalens abstimmen.

Mit Stand 13. Januar hätten 4,7 Prozent aller rund 2,5 Millionen Schüler das Angebot einer Notbetreuung angenommen, sagte Gebauer. In den Grundschulen würden gut zehn Prozent der Schüler betreut und in den Förderschulen rund sieben Prozent. In allen anderen Schulen liege der Anteil unter einem Prozent.

NRW-Kitas im eingeschränkten Corona-Betrieb

Für Kitas gilt bis zum 14. Februar ein „eingeschränkter Pandemiebetrieb“. Das Land NRW appelliert, die Kinder möglichst zuhause zu lassen. Betreuung darf nur in festen Gruppen erfolgen, und nur für 10 Stunden pro Woche. Es soll auch in NRW zusätzliche Kinderkrankentage geben - zehn Tage pro Elternteil, 20 pro alleinerziehenden Elternteil.

Abschlussprüfungen an NRW-Schulen sollen trotz Corona stattfinden

Nordrhein-Westfalen hält trotz der Corona-Krise auch in diesem Schuljahr an Abschlussprüfungen fest. Das stellte Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP)  nach einer entsprechenden Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 21. Januar fest. Es bleibe das Ziel der Landesregierung und aller Bundesländer, den Schülern am Ende ihrer Schulzeit „vollwertige Abschlüsse auf der Basis von Prüfungen zu ermöglichen, die ohne Abstriche in ganz Deutschland anerkannt werden“, unterstrich die FDP-Politikerin. „Das gilt sowohl für das Abitur als auch die mittleren Schulabschlüsse.“

Das gilt für Friseure, Hebammen und Nagelstudios in NRW

Viele medizinisch notwendige Dienst- und Handwerksleistungen bleiben laut Angaben des Landes NRW erlaubt - das gilt etwa für Hebammen, Physio- und Ergotherapeuten, Optiker oder Schuhmacher. Als „nicht medizinisch notwendig“ - und damit als verboten gelten hingegen Friseure, Sonnenstudios, Nagelstudios oder Tätowierstudios.

Neue Homeoffice-Regelung in NRW

Unternehmen in Deutschland sollen zumindest vorübergehend über eine neue Verordnung dazu angehalten werden, Beschäftigten in der Pandemie mehr Homeoffice anzubieten.

Nach langen Diskussionen über das Thema legte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dem Kabinett eine entsprechende «Corona-Arbeitsschutzverordnung» vor. Sie bedarf keiner weiteren Zustimmung und soll nach Angaben des SPD-Politikers voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft treten. Die Regeln darin sind befristet bis zum 15. März dieses Jahres. In der Verordnung, heißt es wörtlich: «Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.»

NRW-Wirtschaftsminister kritisiert neue Homeoffice-Regel

Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) hat sich gegen neue verbindliche Vorgaben zur Arbeit daheim ausgesprochen. Das Ziel, den Homeoffice-Anteil an der Belegschaft zu erhöhen, sei zwar richtig, der Weg über eine Bundesverordnung sei aber falsch, sagte der Landespolitiker.

Die Kritik des Landespolitikers dürfte folgenlos verhallten, da es sich um eine auch für NRW geltende Verordnung des Bundes handelt, die wohl Mitte nächster Woche in Kraft tritt und befristet ist bis zum 15. März. „Wir können nur hoffen und darauf hinwirken, dass die Verordnung nicht übermäßig ausfällt“, sagte Pinkwart.

Und was ist mit Sport in NRW?

„Freizeit- und Amateursportbetrieb“ in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bleibt laut Angaben des Landes NRW verboten - das gelte auch für Sportarten, die alleine ausgeführt werden, wie Tennis oder Golf. Joggen oder Walken bleiben bei Einhaltung der Kontaktregelungen in NRW aber erlaubt.

Das gilt für Pflegeeinrichtungen und Besucher

Der Besuch in Pflegeeinrichtungen soll weiter möglich bleiben. Personal soll aber alle drei Tage getestet werden. Beim Kontakt mit Pflegebedürftigen müssen FFP2-Masken getragen werden - auch Besucher sollen in NRW FFP2-Masken tragen.

(dpa/pasch)
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