Urteil am Mönchengladbacher Landgericht Sieben Jahre Haft für Messer-Attacke

Mönchengladbach. · Das Gericht sieht als bewiesen an, dass der 41-Jährige eine Frau töten wollte.

 Ein 41-Jähriger wurde am Mittwoch am Landgericht Mönchengladbach zu einer langen Haftstrafe wegen versuchten Mordes verurteilt.

Ein 41-Jähriger wurde am Mittwoch am Landgericht Mönchengladbach zu einer langen Haftstrafe wegen versuchten Mordes verurteilt.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Im Prozess um einen brutalen Messerangriff auf eine junge Frau verurteilte das Landgericht Mönchengladbach einen 41-Jährigen zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft. Damit schloss sich die Kammer der Forderung der Staatsanwaltschaft an. Die Verteidigung hatte einen Freispruch gefordert, da der Angeklagte durch seine Sucht nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Die Täterschaft war aufgrund von DNA-Beweisen zweifelsfrei bewiesen.

Verurteilt wurde der gebürtige Viersener wegen versuchten Mordes. Die Kammer hatte dies bereits im Vorfeld angekündigt. Die Anklage hatte noch auf versuchten Totschlag sowie gefährliche Körperverletzung gelautet.

Doch der Mann habe der 29-jährigen Frau gezielt Messerschnitte am Hals zugefügt. Die Kammer wertete dies als „lebensgefährliche Vorgehensweise“, die eine Verurteilung wegen versuchten Mordes rechtfertige. „Die Wunden waren stark blutend und mussten genäht werden“, sagte der Vorsitzende Richter Lothar Beckers in Richtung des Verteidigers. Dieser hatte in seinem Plädoyer von „lediglich oberflächlichen Verletzungen“ gesprochen. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei dadurch gegeben, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er es mit einer arglosen Frau zu tun hatte.

Am Tatabend hatte der Mann bei ihr geklingelt, erklärt, auf die Nachbarin zu warten und darum gebeten, ihre Toilette benutzen zu dürfen. Die Zeugin, die im Prozess als Nebenklägerin auftrat, hatte in ihrer Aussage geklärt, dass der Mann sympathisch gewirkt habe, daher habe sie ihm erlaubt, bei ihr zu warten. Doch zwei längere Besuche im Bad seien ihr seltsam vorgekommen. Aus diesem Grund habe sie im Flur auf ihn gewartet, und da sie gehört hatte, dass die Nachbarin nach Hause gekommen sei, gesagt, dass er jetzt gehen könne. Daraufhin habe der Mann sie unvermittelt zweimal in den Hals gestochen. Als sie zu Boden gegangen sei, habe er sie gewürgt. Als sie sich totgestellt habe, habe er von ihr abgelassen. Als er sich im Bad die Hände wusch, flüchtete das Opfer zur Nachbarin.

Laut Kammer habe man viel Zeit mit der Prüfung einer möglicherweise verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verbracht. Die Sachverständige habe jedoch deutlich gemacht, dass es dafür kein Eingangsmerkmal gebe. Beckers wurde deutlich: „Wir halten dies für eine unglaubhafte Schutzbehauptung.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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