Landgericht Mönchengladbach Stromschlag aus Ladekabel: Verkäufer weist Schuld von sich

Mönchengladbach. · Die 27-jährige Klägerin fordert 20 000 Euro Schmerzensgeld.

 Die Klage der 27-Jährigen wird im Mönchengladbacher Landgericht verhandelt.

Die Klage der 27-Jährigen wird im Mönchengladbacher Landgericht verhandelt.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Im Juni 2017 erlitt eine 27-Jährige einen Stromschlag, während sie mit einem Handy telefonierte, das gerade geladen wurde. Jetzt forderte sie dafür in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach von dem mutmaßlichen Verkäufer des Ladekabels ein Schmerzensgeld in Höhe von 20 000 Euro sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Schäden. Das Ladekabel sei das Geschenk einer Freundin gewesen, diese habe es bei Amazon bestellt.

Vor Gericht merkte man der 27-Jährigen das Entsetzen über den Vorfall auch zweieinhalb Jahre danach noch an. Auch die Narben an ihrem Hals sind noch deutlich sichtbar. Der Vorfall im Juni 2017 soll sich so zugetragen haben: An dem betreffenden Abend habe sie mit ihrem Freund telefoniert, als sie die geringe Kapazität des Handy-Akkus  bemerkte.

Also habe sie das Ladekabel eingestöpselt, kurz darauf habe sie den Stromschlag erlitten. Sie habe erfolglos versucht, sich von dem Handy zu lösen und es wegzuwerfen, habe um Hilfe rufen wollen, aber ihre Stimme habe vibriert. Mehrfach habe der Freund gefragt, was los sei. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Erst im Krankenhaus habe sie erfahren, was passiert sei.

Laut Klägerseite soll es sich bei dem Kabel um ein Plagiat gehandelt haben, das für den Verkauf in Europa nicht zugelassen sei. Die Beklagtenseite bestreitet, dass das betreffende Kabel von ihr vertrieben wurde. Vor Gericht erklärte der Geschäftsführer des Unternehmens, dass das Problem bei Amazon liege. Das Unternehmen vermische Lagerbestände mehrerer Anbieter, eine Nachverfolgung der Produkte zu den Käufern sei nicht möglich. Daher habe man vor drei Jahren den Verkauf dieser Waren und den Vertrieb über Amazon eingestellt.

Die Vorsitzende Richterin erklärte in ihrer rechtlichen Würdigung, dass ein Vorsatz auf Beklagtenseite derzeit nicht erkennbar sei. Ein Sachverständiger müsse klären, ob es einen Fehler im Produkt gegeben habe, der diese Verletzungen hervorgerufen haben könnte. Doch auch eine Enthaftung gestalte sich schwierig: Die Beklagtenseite habe drei Lieferanten benannt, die in Frage kämen. Dies berge eine gewisse Nachverfolgungsschwierigkeit. Da die Klägerseite eine hohe Beweisanforderung habe, schlug die Richterin einen Vergleich vor: Die Klägerin solle 5.000 Euro Schmerzensgeld erhalten.

Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.

Bis zum 3. April haben beide Seiten nun die Möglichkeit, weitere Stellungnahmen zu dem Fall einzureichen.

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