Säuglingstod BGH hebt Urteil gegen Mutter von Baby Leo auf

Eicken. · Das Gerichtet bestreitet nicht die Schuld der Frau, sondern ob sie Mittäterin oder nur der Beihilfe schuldig ist.

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Was ist in der Frau vorgegangen, als sie in der Nacht zum 21. Oktober 2015 die Schreie ihres Babys aus dem Nachbarzimmer hörte? Wusste sie, dass ihr Ehemann den erst 19 Tage alten Leo umbringen wollte? Und warum ist sie nicht eingeschritten? Diese Fragen haben sich beim ersten Prozess schon viele Menschen gestellt, beim zweiten auch. Und um diese Fragen wird es wieder gehen – bei einer dritten Auflage vor Gericht.

Denn beim Bundesgerichtshof wurde das Urteil gegen die Mutter jetzt zum zweiten Mal aufgehoben. Nach zwei Verhandlungsverfahren vor dem Mönchengladbacher Landgericht müssen jetzt Richter am Düsseldorfer Landgericht in dem schwierigen Fall übernehmen.

In der Nacht zum 21. Oktober sollte der kleine Leo sterben. Schon zuvor hatte der Vater den kleinen Jungen gequält. In jener Nacht, als es dem Mann wieder einmal nicht gelang, das Baby zu beruhigen, begannen Misshandlungen. Drei Stunden sollten sie dauern, bis das schreiende Kind verstummte und schwerverletzt starb. Die Mutter hielt sich während der ganzen Zeit im Nebenzimmer auf. Trotz der lauten Schreie des Babys griff sie nicht ein.

Dieses Mal entscheidet das Düsseldorfer Landgericht

Wegen Mordes verurteilten die Richter den Vater am 31. Mai 2016 zu lebenslanger Haft, die zweijährige Freiheitsstrafe für die Mutter wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Doch gegen das Urteil gegen die Mutter legte die Staatsanwältin Revision ein. Bei einer neuen Verhandlung wurde die Frau am 11. Dezember 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Doch auch dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf. Dieses Mal hatte die Angeklagte Revision eingelegt.

Die Richter aus Karlsruhe bestätigten das Landgericht Mönchengladbach, das zur Ansicht gekommen war, die Mutter habe den Tod ihres Kindes aufgrund der Misshandlungen absehen können. Sie erkannten auch an, dass ihr Nichteinschreiten zur Tat beigetragen habe. Nur die Frage, ob die heute 28-Jährige im juristischen Sinne wirklich eine Mittäterin war, sei nicht ausreichend geklärt. Möglicherweise komme auch eine Bestrafung wegen Beihilfe in Betracht. „Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung“, heißt es im Beschluss des BGH. Die Richter aus Karlsruhe sagen aber auch: „Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können indes bestehen bleiben.“

Das heißt: Auch die Richter des Bundesgerichtshofs gehen davon aus, dass die Mutter von den fortwährenden Misshandlungen ihres Babys wusste, dass sie die Übergriffe hätte verhindern können. Aber wollte sie auch den Tod des Kindes, oder hatte sie sich nur dem Willen ihres Mannes untergeordnet? Das sei die Frage, die noch geklärt werden müsse.

Je nachdem wie Richter in Düsseldorf entscheiden, könnte ein neues Urteil der 28-Jährigen, die mittlerweile geschieden wurde und einen anderen Namen trägt, auch möglicherweise eine Haftstrafe ersparen. Aber noch ist alles offen. Bei den vorangegangenen Prozessen hatte die Staatsanwaltschaft jeweils mehrjährige Haftstrafen (siebeneinhalb und sechseinhalb Jahre) für die Mutter gefordert.

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