Prozess in Mönchengladbach Arzt bescheinigt Angeklagtem Psychose

Gladbach. · Gericht braucht zweites Gutachten, um die Therapierfähigkeit zu beurteilen.

 Vor dem Landgericht Mönchengladbach muss sich ein 31-Jähriger nach einem Messerangriff verantworten.

Vor dem Landgericht Mönchengladbach muss sich ein 31-Jähriger nach einem Messerangriff verantworten.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Im Prozess um einen Messerangriff sagte am Montag ein Arzt der LVR-Klinik in Rheydt aus, in der der 31-jährige Angeklagte zwischen 2013 und 2018 mehrfach untergebracht war. Der letzte Aufenthalt war im Dezember 2018. Nur drei Tage später soll der Angeklagte einen Bekannten in dessen Wohnung mit einem Messer angegriffen haben. Laut Sachverständigem habe der Mann bei Aufnahme erklärt, Stimmen zu hören und vor der Entscheidung zu stehen, sich selbst oder andere zu verletzen. Einmal habe er erklärt, er trage sich seit drei Jahren mit dem Gedanken, einen Terroranschlag zu verüben.

Auch der dritte Mann, der am Tatabend neben dem Angeklagten in der Opfer-Wohnung war, sagte aus. Der 35-Jährige erklärte, den Angeklagten seit acht Jahren zu kennen und häufiger mit ihm zu trinken. Am Tatabend habe er gehört, dass der Angeklagte mehrfach „Ich mache Dich tot“ gerufen habe, bevor er ein Brotmesser genommen und in den Bauch des Bekannten gestochen habe. Schon während des Tages sei der Mann durch aggressives Verhalten aufgefallen. Ebenso sagte am Montag der Sachverständige aus, der den Angeklagten begutachtet hatte. In den Gesprächen habe dieser die Tat als „Unfall“ dargestellt und erklärt, dass es ihm eher für sich als für das Opfer leid tue: „Sein Leben sei im Eimer, und er müsse nun auf ein mildes Urteil hoffen. Und während er in Haft sei, könnten seine Freunde fröhlich weiter trinken“, so der Sachverständige.

Mediziner hält Behandlungserfolg
für unwahrscheinlich

Der Arzt bescheinigte ihm eine psychotische Störung sowie eine akute Alkoholvergiftung und -abhängigkeit und erklärte seine Einsichts- undSteuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt für erheblich vermindert. Ähnliche Taten seien gerade unter Alkoholeinfluss möglich. Da der Angeklagte aber keine Therapie wünsche, sei deren Erfolg sowie eine Behandlung der Psychose unwahrscheinlich. Die Kammer erklärte, dass sie ein zweites Gutachten benötigt, um die Therapierfähigkeit des Mannes zu beurteilen.

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