Anlage in der Rottheide Gericht lässt Bau von Windrädern gegen den Willen der Stadt zu

Vorst. · (msc) Nächster Erfolg für die „SL Windpark Tönisvorst GmbH & Co. KG“: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Dienstag entschieden, dass das Unternehmen die beiden Windkraftanlagen in der Rottheide zwischen Vorst und Süchteln errichten darf – die Bauarbeiten haben bereits vor einigen Wochen begonnen.

 Windräder wie diese in Rees will das Unternehmen in Vorst an der Grenze zu Süchteln errichten.

Windräder wie diese in Rees will das Unternehmen in Vorst an der Grenze zu Süchteln errichten.

Foto: SL WIndenergie/SL Windenergie

Gegen die im Januar 2019 und März 2020 erteilte Genehmigung zur Errichtung der Anlage gebe es keine rechtlichen Bedenken, teilte das Verwaltungsgericht mit.

Der Rechtsstreit ist kompliziert und umfasst einerseits die von der Stadt Tönisvorst im März 2020 erlassene Veränderungssperre als auch die Ersetzung des von der Stadt Tönisvorst verweigerten Einvernehmens zu der Genehmigung. Am Anfang erklärte Tönisvorsts Bürgermeister Thomas Goßen im Oktober 2018 für die Stadt sein Einvernehmen, woraufhin der Kreis Viersen den Bau der Windräder genehmigte. Die Stadt klagte dann jedoch im März 2019 gegen die Genehmigung der Windräder. Denn inzwischen hatte es massive Proteste der Anwohner gegeben, auch die Politik wandte sich gegen das Vorhaben und zwang den Bürgermeister zu klagen. Diesen Normenkontrollantrag lehnte das Verwaltungsgericht allerdings ab.

Als die Betreiberfirma der Windkraftanlage später beim Kreis Viersen den Antrag stellte, ein anderes Windradmodell errichten zu dürfen, erteilte Bürgermeister Goßen nicht sein Einvernehmen, um den Bau doch noch zu stoppen. Da das neue Modell sich in Größe und Standort nicht von dem bisher geplanten unterschied, setzte sich der Kreis Viersen aber über Goßens Nein hinweg und erteilte die Genehmigung ein zweites Mal. Dagegen wandte sich die Stadt Tönisvorst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsgenehmigung und die Änderungsgenehmigung gerichteten Klage. Diesen Antrag hat das Gericht jetzt abgelehnt.

Stadtrat oder Hauptausschuss hätten entscheiden müssen

Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Stadt die Veränderungssperre nicht im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung hätte beschließen dürfen – der Stadtrat oder zumindest der Hauptausschuss hätten einberufen werden können, so das Gericht. Zudem sei die vermeintliche Eilbedürftigkeit „hausgemacht“. Denn es hätte zuvor Gelegenheit gegeben, die Thematik auf die Tagesordnungen verschiedener Ratssitzungen zu setzen. Der Kreis Viersen habe sich also als Genehmigungsbehörde rechtmäßig über die Entscheidung Tönisvorsts hinwegsetzen dürfen.

Gegen den Beschluss kann nun Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Ob die Stadt Beschwerde einlegen wird, sei noch offen, so eine Sprecherin auf Nachfrage unserer Redaktion. Bürgermeister Goßen war am Dienstag noch nichts von dem Urteil bekannt, was jedoch nicht verwunderlich sei, da sich die Stadt anwaltlich vertreten lasse, so die Stadtsprecherin.

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