NRW Entwässerungssatzung bleibt eine Hängepartie

Willich · Wie kann die Stadt die Bürger entlasten, ohne gegen höheres Recht zu verstoßen? Das ist der Knackpunkt, wenn es um das Thema „neue Entwässerungssatzung für die Stadt Willich“ geht.

 Ziel der Politik war es, die Bürger von der Pflicht zur Anlage von Inspektionsöffnungen zu befreien.

Ziel der Politik war es, die Bürger von der Pflicht zur Anlage von Inspektionsöffnungen zu befreien.

Foto: dpa, Frank Rumpenhorst

Die Entscheidung über eine neue Entwässerungssatzung für die Stadt ist für die Willicher Kommunalpolitiker ein schwieriges Thema. Im Ausschuss für Abgaben, Gebühren und Satzungen gab es nur einen Zwischenstand: Ein Fachmann für Kommunalrecht, Janosch Neumann, stellte eine rechtliche Einschätzung seines Büros zu einer Streitfrage vor. Die CDU hatte im November 2018 beantragt, dass eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei einen Satzungsentwurf ausarbeiten solle, welcher „die aktuellen Anforderungen des Wassergesetzes für NRW (LWG) berücksichtige und insbesondere den Einbau von Einsteigeschächten nicht mehr vorsehe“. Der Knackpunkt ist, dass genau diese beiden Wünsche aus Sicht des Experten nicht einfach so miteinander verbunden werden können.

Entscheidung verschoben, Fraktionen wollen beraten

Grundsätzlich geht es um die Frage, wo eine Inspektionsöffnung oder ein Einstiegsschacht zur Kontrolle der Abwasserleitungen aus einem Haus auf dem Privatgrundstück anzubringen ist. Das Thema muss in der Entwässerungssatzung – für die die jeweilige Kommune zuständig ist – festgeschrieben werden. Diese Satzung muss jedoch das LWG und die Vorgaben des „zentralen technischen Regelwerkes für Hausanschlussleitungen“ berücksichtigen. Diese Vorgabe lautet: „Reinigungsöffnungen sind nahe der Grundstücksgrenze, jedoch in der Regel nicht weiter als 15 Meter vom öffentlichen Abwasserkanal entfernt anzuordnen“. Diese Reinigungsöffnungen und zur Zugänglichkeit erforderliche Schächte müssen auf dem privaten Grundstück liegen.

Das ginge relativ einfach, falls ein Haus einen Vorgarten hat. Es bedingt aber auch hier, dass die Fläche für den Einstieg/die Öffnung kenntlich gemacht wird und zugänglich bleibt. Sie darf zum Beispiel nicht dauerhaft bepflanzt werden. Problematischer ist es in Innenstadtbereichen, wo die Hausfassade direkt am Bürgersteig liegt. Dann wäre eine Lösung eine Revisionsöffnung, die im Keller des Hauses liegt – somit auf dem privaten Grundstück.

Bei Bedarf müsste der Eigentümer greifbar sein, um den Zugang zu ermöglichen. Diese Situation ist faktisch aber auch in vielen Fällen gegeben, weil es eine kostengünstige Lösung für den Hauseigentümer ist, die in der Realität praktikabel ist.

In der derzeitigen Willicher Entwässerungssatzung heißt es: „Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück innerhalb oder außerhalb des Gebäudes eine geeignete Inspektionsöffnung einzubauen.“

Janosch Neumanns Bewertung dazu: Es sei rechtlich nicht zulässig, dass in einer neuen Entwässerungssatzung die Änderung dahingehend erfolgt, dass ein Einstiegsschacht/eine Inspektionsöffnung auf dem privaten Grundstück generell ausgeschlossen wird – eben wegen der Vorgaben im höheren Recht.

Sein Büro hatte eine Kompromissformulierung vorgeschlagen. Es bleibt dabei, dass der Grundstückseigentümer Reinigungsöffnungen zu installieren hat, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Über den Zusatz „In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden“ komme die Stadt aber zu einer Flexibilität für Einzelfalllösungen.

Kritisch äußerten sich nach dem Vortrag des Experten Johannes Bäumges (CDU) und Christian Winterbach (Grüne). Es sei eigentlich das Ziel gewesen, die Bürger von der Pflicht zur Anlage von Einstiegsschächten/Inspektionsöffnungen zu befreien. Eine Entscheidung über den Entwurf für die neue Entwässerungssatzung wurde verschoben. Die Fraktionen wollen beraten.

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