Baugesellschaft in Viersen Politiker kritisieren VAB-Pläne

Viersen. · Viersens 100-prozentige Tochter strebt eine Satzungsänderung an. Doch dadurch könnte die Stadt Einfluss verlieren.

 Die Stadt ist Eigentümerin der Viersener Aktien-Baugesellschaft AG.

Die Stadt ist Eigentümerin der Viersener Aktien-Baugesellschaft AG.

Foto: Martin Röse

Wer die Internetseite der Viersener Aktien-Baugesellschaft AG (VAB) besucht – mit knapp 3000 Wohneinheiten ist die VAB größter Wohnungsanbieter der Stadt –, könnte den Eindruck bekommen, eine geplante neue Vorstandsstruktur sei bei der städtischen Tochter bereits umgesetzt. Unter „Vorstand“ werden im Impressum lediglich die beiden hauptamtlichen Geschäftsführer genannt, nicht aber der nebenamtliche Vorstandsposten, der bisher immer mit einem städtischen Beigeordneten besetzt wurde, zuletzt mit dem langjährigen Sozialdezernenten Paul Schrömbges. Seine Nachfolgerin aber wurde vom Aufsichtsrat noch nicht in den Vorstand berufen.

Geht es nach dem Aufsichtsrat, soll dieser Posten künftig entfallen. So will das Gremium sicherstellen, dass die 100-Prozent-Tochter der Stadt, die sich eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung aller Schichten der Bevölkerung auf die Fahnen geschrieben hat, nicht als öffentliche Auftraggeberin eingestuft wird – und damit Nachteile am Markt befürchten müsste.

„Drei Kriterien spielen bei der Klassifizierung eine Rolle“, erklärt der Vorstandsvorsitzende Albert Becker: „Die Staatsnähe, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und die Frage, ob das Unternehmen gewerblich oder nicht-gewerblich tätig ist.“ Um seine Auffassung zu untermauern, legte Becker ein Rechtsgutachten vor – aus dem der Verzicht auf den Vorstandsposten für den Vertreter der Stadt aber nicht zwingend hervorgeht. „Es ist aber wichtig, dass keine Beeinträchtigung der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit durch direkte Eingriffe der Stadt in das laufende Geschäft der VAB entstehen oder auch nur angenommen werden könnten“, erklärt Becker.

In der Politik, die im nicht-öffentlichen Teil des Stadtrats das letzte Wort haben wird, ist die geplante Vorstandsstruktur hoch umstritten. „Andere kommunale Wohnungsgesellschaften sehen das Problem nicht“, sagt ein Ratsherr. „Unsere Stadt würde bei einem Entfall des Vorstandspostens an Einflussmöglichkeiten verlieren. Das kann auch ein geplanter Beirat nicht auffangen.“ Durch den Beirat soll sichergestellt werden, dass die VAB auch künftig zielgerichtet nach den Erfordernissen des Städtebaus in Viersen Wohnungen schafft. Freilich: Entscheidungsbefugnis hat der Beirat nicht. Die SPD will nach Informationen unserer Redaktion im Hauptausschuss in der kommenden Woche geschlossen gegen den Wegfall des Vorstandspostens stimmen. Bei der CDU stehen sich zwei Lager gegenüber.

Jurist nennt Besetzung des Vorstandes „irrelevant“

Ist der Verzicht auf die städtische Spitzenbeamtin im Vorstand wirklich nötig? „Irritierend“ nennt Rechtsanwalt Matthias Berger den Vorschlag. Er ist Partner bei der renommierten Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Mütze Korsch, die nationale und internationale Unternehmen sowie die öffentliche Hand bei allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen berät.

Der Jurist, dessen Schwerpunkte  unter anderem im Vergaberecht und Kommunalrecht liegen, verweist auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom Februar 2019. Es hatte geurteilt, dass öffentliche Wohnungsbaugesellschaften nicht immer öffentliche Auftraggeber sind. „Entscheidend ist, dass es sich bei der Frage, ob ein Unternehmen Tätigkeiten ,nicht-gewerblicher Art’ ausübt, um ein sogenanntes eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt“, erklärt er.

Im Klartext: Ist eine 100-Prozent-Tochter einer Kommune wie die VAB gewerblich tätig, kommt es nicht auf die Besetzung des Vorstands an. „Es ist juristisch völlig irrelevant, ob da ein städtischer Beigeordneter Mitglied im Vorstand ist, keiner oder zehn.“ Sei das Unternehmen hingegen nicht-gewerblich tätig, werde es bereits durch den Umstand, dass es sich um eine 100-Prozent-Tochter der Stadt handelt, zum „öffentlichen Auftraggeber“. Rechtsanwalt Berger: „Auch in diesem Fall wäre die Besetzung des Vorstands durch einen städtischen Spitzenbeamten juristisch irrelevant.“

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