Landtagswahl : Kuriose Arten, den Wahlzettel auszufüllen
Kreis Viersen Am Sonntag finden in NRW die Landtagswahlen statt – etwas, das die meisten durchaus ernst nehmen. Dennoch gibt es Spaßvögel, die mit dem Stimmzettel ihren Schabernack treiben. Dürfen die das? Was erlaubt ist und was nicht – ein Überblick.
Den Glitzerstift der Tochter statt den Stift in der Wahlkabine für das Kreuzchen benutzen, einen Kussmund in das gewünschte Feld drücken, statt die Partei der Wahl mit einem Kreuz zu markieren – da stellt sich manchem Wähler die Frage: Darf ich das? Darüber, wie eine Partei gewählt werden soll außer mit einem Kreuz an der richtigen Stelle, werden die wenigsten bisher nachgedacht haben. Denn die meisten Wähler geben die Stimmzettel ganz normal ab: Mit einem Kreuz beim Direktkandidaten und einem Kreuz für die Partei. Doch dass Stimmen manchmal auch auf kuriose Art und Weise abgegeben werden, kommt ebenfalls vor. Ob die Stimme dann gültig ist, verraten wir hier:
Das Schreibutensil
Der Stift, der in den Wahlkabinen ausliegt, ist ein nicht radierfähiger Bleistift. Dennoch trauen manche Bürger dem Schreibgerät nicht über den Weg. Zu sehr ähnelt er einem handelsüblichen Bleistift, der ja leicht ausradiert werden könnte. Kein Problem, denn auch der mitgebrachte Kugelschreiber darf fürs Häkchen verwendet werden. Falls der nicht zur Hand ist, kann theoretisch sogar ein Lippenstift zweckentfremdet werden. Nagellack geht auch.
Das Kreuz
Ein „X“ gehört in den Kreis, dann ist die Stimme gültig. Richtig, doch das heißt nicht, dass ausschließlich ein „X“ die Stimme gültig macht. In der Regel werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als zulässig erachtet. Grundsätzlich ist entscheidend, ob auf dem jeweiligen Stimmzettel der Wählerwille klar erkennbar ist. Ist dies der Fall, kann ein solcher Stimmzettel zählen. Gültig ist die Stimme sogar dann, wenn ein Bewerber oder eine Landesliste durch einen Riss in den Kreis gekennzeichnet worden ist.
Allerdings: eine Kennzeichnung mit einem Smiley-Gesicht oder ähnlichen Symbolen kann zur Ungültigkeit führen, da diese Symbole mehrdeutig sind und daher keinen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen. Im Zweifel entscheidet der Wahlvorstand im Wahllokal über die Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels.
Die Unterschrift
Wenn gemalt werden darf, dann darf doch sicher auch geschrieben werden, oder? Falsch! Mit der Schreiberei auf dem Stimmzettel sollte jeder Wähler vorsichtig sein. Wer beispielsweise seinen Wahlzettel unterschreibt oder anderweitig mit seinem Namen versieht oder gar noch seine Adresse dazuschreibt, der macht diesen damit ungültig. Denn: Das Wahlgeheimnis wurde nicht gewahrt. Und auch andere Kennzeichnungen machen den Wahlzettel ungültig: Ungültig wird der Stimmzettel unter anderem dann, wenn ein Fragezeichen darauf gemalt wird, die Rückseite gekennzeichnet wird oder das Kreuz auf dem Wahlzettel mehrere Felder markiert. Auch persönliche Anmerkungen sind nicht erlaubt.