Landtagswahl Kuriose Arten, den Wahlzettel auszufüllen

Kreis Viersen · Am Sonntag finden in NRW die Landtagswahlen statt – etwas, das die meisten durchaus ernst nehmen. Dennoch gibt es Spaßvögel, die mit dem Stimmzettel ihren Schabernack treiben. Dürfen die das? Was erlaubt ist und was nicht – ein Überblick.

 Es muss nicht immer der Stift aus der Wahlkabine sein. Selbst das Kreuz mit Lippenstift oder Nagellack gemalt ist gültig, wenn die Stimme eindeutig zugeordnet werden kann.

Es muss nicht immer der Stift aus der Wahlkabine sein. Selbst das Kreuz mit Lippenstift oder Nagellack gemalt ist gültig, wenn die Stimme eindeutig zugeordnet werden kann.

Foto: Martin Röse

Den Glitzerstift der Tochter statt den Stift in der Wahlkabine für das Kreuzchen benutzen, einen Kussmund in das gewünschte Feld drücken, statt die Partei der Wahl mit einem Kreuz zu markieren – da stellt sich manchem Wähler die Frage: Darf ich das? Darüber, wie eine Partei gewählt werden soll außer mit einem Kreuz an der richtigen Stelle, werden die wenigsten bisher nachgedacht haben. Denn die meisten Wähler geben die Stimmzettel ganz normal ab: Mit einem Kreuz beim Direktkandidaten und einem Kreuz für die Partei. Doch dass Stimmen manchmal auch auf kuriose Art und Weise abgegeben werden, kommt ebenfalls vor. Ob die Stimme dann gültig ist, verraten wir hier:

Das Schreibutensil

Der Stift, der in den Wahlkabinen ausliegt, ist ein nicht radierfähiger Bleistift. Dennoch trauen manche Bürger dem Schreibgerät nicht über den Weg. Zu sehr ähnelt er einem handelsüblichen Bleistift, der ja leicht ausradiert werden könnte. Kein Problem, denn auch der mitgebrachte Kugelschreiber darf fürs Häkchen verwendet werden. Falls der nicht zur Hand ist, kann theoretisch sogar ein Lippenstift zweckentfremdet werden. Nagellack geht auch.

Das Kreuz

Ein „X“ gehört in den Kreis, dann ist die Stimme gültig. Richtig, doch das heißt nicht, dass ausschließlich ein „X“ die Stimme gültig macht. In der Regel werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als zulässig erachtet. Grundsätzlich ist entscheidend, ob auf dem jeweiligen Stimmzettel der Wählerwille klar erkennbar ist. Ist dies der Fall, kann ein solcher Stimmzettel zählen. Gültig ist die Stimme sogar dann, wenn ein Bewerber oder eine Landesliste durch einen Riss in den Kreis gekennzeichnet worden ist.

Allerdings: eine Kennzeichnung mit einem Smiley-Gesicht oder ähnlichen Symbolen kann zur Ungültigkeit führen, da diese Symbole mehrdeutig sind und daher keinen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen. Im Zweifel entscheidet der Wahlvorstand im Wahllokal über die Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels.

Die Unterschrift

Wenn gemalt werden darf, dann darf doch sicher auch geschrieben werden, oder? Falsch! Mit der Schreiberei auf dem Stimmzettel sollte jeder Wähler vorsichtig sein. Wer beispielsweise seinen Wahlzettel unterschreibt oder anderweitig mit seinem Namen versieht oder gar noch seine Adresse dazuschreibt, der macht diesen damit ungültig. Denn: Das Wahlgeheimnis wurde nicht gewahrt. Und auch andere Kennzeichnungen machen den Wahlzettel ungültig: Ungültig wird der Stimmzettel unter anderem dann, wenn ein Fragezeichen darauf gemalt wird, die Rückseite gekennzeichnet wird oder das Kreuz auf dem Wahlzettel mehrere Felder markiert. Auch persönliche Anmerkungen sind nicht erlaubt.

Das Kind

Noch schnell mit dem Sprössling in das Wahllokal gehüpft und dem Junior gezeigt, wie das mit dem Wählen genau funktioniert. Ist das überhaupt erlaubt? Der Säugling oder das Kleinkind dürfen mit in die Wahlkabine, doch ältere Kinder müssen warten, bestätigt der Krefelder Wahlamtsleiter. Denn kann das Kind schon lesen und schreiben, kann es auch allen im Wahllokal erzählen, was Mama oder Papa „geheim“ gewählt hat. Und das wiederum verstößt gegen das Wahlgeheimnis.

Werbung und Instagram

Eine der Aufgaben der Wahlhelfer ist es, dafür zu sorgen, dass in den Wahllokalen keine Werbung für eine Partei gemacht wird. Plakate und Anstecker sind verboten.

Wichtig ist auch, dass in der Wahlkabine keine Selfies oder Videoaufnahmen gemacht werden dürfen. Der jeweilige Wahlvorstand kann den Wähler auffordern, das Mobiltelefon wegzustecken.

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