Diskussion über die Schnappschildkröten vom Wittsee Tierrechtler: Schildkröten leben lassen

Kreis Viersen/Stuttgart. · Die Organisation appelliert an NRW-Zoos, die aufgefundenen Tiere aufzunehmen, und fordert Haltungsverbot von Exoten.

 Schnappschildkröten kommen am Wittsee vor.

Schnappschildkröten kommen am Wittsee vor.

Foto: Gareth Fuller, dpa

(hb) Nachdem am Wittsee in Nettetal drei Schnappschildkröten gefunden wurden, appelliert nun auch Peta an die Zoos, die Schnappschildkröten in ihre Obhut zu nehmen. Nach Auffassung der Tierrechtsorganisation müssen Zoos, die mit Steuergeldern subventioniert werden, auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Der Fall im Kreis Viersen verdeutliche zudem, dass das in Nordrhein-Westfalen jüngst eingeführte Gifttiergesetz Menschen nicht ausreichend vor gefährlichen Exoten schütze. Zwar sei die Privathaltung von Schnappschildkröten schon seit 1999 verboten, doch viele Privatpersonen seien auch mit der Haltung anderer „Exoten“ überfordert und gefährden die heimische Flora durch das Aussetzen dieser Tiere zunehmend. Peta fordert daher, das Gifttiergesetz um ein Haltungsverbot für alle exotischen Tiere zu erweitern.

„Mit der Annahme von Steuergeldern entstehen für Zoos auch Pflichten. Dazu gehört auch, als Auffangstation für Tiere in Not zu fungieren. NRW ist eines der Bundesländer mit der höchsten Zoodichte in Deutschland, sodass einige Schnappschildkröten problemlos untergebracht werden könnten“, so Jana Hoger, Fachreferentin bei Peta. „Zudem muss das nordrhein-westfälische Gifttiergesetz erweitert werden und neben Schnappschildkröten auch alle anderen Exotenarten einschließen: Denn nur ein Privathaltungsverbot aller exotischen Tiere kann die Gefahr für Menschen und die Natur verringern, die immer wieder von ausgesetzten exotischen Tieren ausgeht.“

Nachdem die Privathaltung von Schnappschildkröten vor vielen Jahren bundesweit verboten wurde, setzten damalige Halter mutmaßlich einige Tiere im Kreis Viersen aus. Infolgedessen vermehrten sich die Schildkröten ungestört. Die Organisation weist darauf hin, dass das Aussetzen von Tieren laut Paragraf 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist und den Straftatbestand der Tierquälerei nach Paragraf 7 erfüllen könne. Dies könne mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort