Neue Corona-Regeln Diese Lockerungen gelten ab heute im Kreis Viersen

Kreis Viersen · Der Corona-Inzidenzwert lag im Kreis Viersen auch am Samstag unter 50. Damit dürfen Restaurants unter Auflagen auch ihre Innenräume wieder öffnen, Sport im Fitnessstudio ist möglich, mehr Leute dürfen sich treffen. Eine Übersicht.

 Tim Wingerath vom Fitnessstudio Stark in Anrath freut sich, dass er wieder öffnen darf.

Tim Wingerath vom Fitnessstudio Stark in Anrath freut sich, dass er wieder öffnen darf.

Foto: Norbert Prümen

Erst am Freitag wurden die Corona-Regeln im Kreis Viersen gelockert, ab heute fallen weitere Einschränkungen für Bürger, Gastronomen, Geschäftsleute und Sportler weg. Grund dafür ist, dass die Inzidenzwerte – also die Zahl der Corona-Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen pro 100 000 Einwohner – im Kreis Viersen seit einiger Zeit kontinuierlich sinken. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte zudem am Mittwoch ein neues, dreistufiges Verfahren für Öffnungsschritte erlassen. Da der Inzidenzwert im Kreis Viersen auch am Samstag mit 36,1 unter 50 lag, sind ab heute weitere Lockerungen möglich. Sollte der Wert länger unter 35 liegen, wären bald weitere Öffnungen möglich.

Landrat Andreas Coenen (CDU) appelliert: „Bitte bleiben Sie motiviert und halten Sie weiterhin die Hygiene-Maßnahmen ein. Nur wenn wir dabei vernünftig bleiben, können wir von den Lockerungen langfristig profitieren und die Pandemie bekämpfen.“ Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, lüften, Nies-Etikette: Das alles gelte weiterhin.

Folgende Regelungen gelten im Kreis Viersen ab dem heutigen Montag:

Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen gibt es nicht mehr.

Kontaktbeschränkungen

Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden: Treffen von Personen aus höchstens drei Haushalten ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen. Treffen von immunisierten Personen sind ohne Begrenzung zulässig.

Einzelhandelsgeschäfte der Grundversorgung

Reduzierung der Begrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Sonstige Einzelhandelsgeschäfte

Reduzierung der Begrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Kein Nachweis eines Tests erforderlich.

Sport im Freien

Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist ohne Personenbegrenzung möglich. Kontaktsport darf mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ausgeführt werden. Der Zutritt von Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1000 Personen zulässig, höchstens aber einem Drittel der Zuschauerkapazität. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

Sport in geschlossenen Räumen/ Fitnessstudios

Mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gilt: Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining. Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen ist möglich. Sportveranstaltungen sind mit bis zu 500 Personen möglich. Plätze müssen fest zugewiesen werden.

Kultur

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist ohne Termin zulässig, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Zudem sind Führungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen möglich. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind für bis zu 500 Zuschauer mit negativem Testnachweis gestattet. Die Räume müssen über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen.

Zoos und Botanische Gärten

Der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig. Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist mit Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Dabei darf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besucher in geschlossenen Räumen eine Person pro 20 Quadratmeter Fläche nicht übersteigen.

Weitere Freizeiteinrichtungen

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen ist mit negativem Test zulässig. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste darf eine Person pro sieben Quadratmeter Fläche nicht übersteigen. Der Betrieb von Indoor-Spielplätzen ist mit Negativtestnachweis gestattet, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste eine Person pro sieben Quadratmeter nicht übersteigen darf. Der Mindestabstand muss immer eingehalten werden. Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche nicht überschreiten.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (Friseurleistungen, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, ist ein negativer Testnachweis des Kunden und des Dienstleisters erforderlich.

Öffentlicher Personenverkehr

Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske.

Gastronomie

Der Betrieb ist auch im Innenbereich erlaubt, wenn Gäste ein negatives Testergebnis vorweisen können. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein. In der Außengastronomie ist kein negativer Test mehr erforderlich. Abstandsregeln sind einzuhalten. Auch der Betrieb von Kantinen und Mensen ist mit negativem Testnachweis zulässig − für die Angehörigen des Betriebs auch ohne Test.

Beherbergung

„Autarke“ Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Test möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.

Messen und Märkte

Messen und Ausstellungen sind zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter nicht überschritten werden darf. Zudem ist in geschlossenen Räumen ein Negativtestnachweis erforderlich. Der Betrieb von Jahrmärkten und Spezialmärkten im Freien ist zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter Fläche nicht überschritten werden darf.

Tagungen und Kongresse

Tagungen und Kongresse sind auch in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen mit Negativtest und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich.

Private Veranstaltungen

Mit negativen Testergebnissen gilt: Im Außenbereich dürfen bis maximal 100 Personen zusammenkommen. In Innenräumen sind private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Partys und vergleichbare Feiern sind aber nicht zulässig.

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