Pflegewegweiser vermittelt Ansprechpartner

Die Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene und Angehörige im Antragsverfahren.

Pflegewegweiser vermittelt Ansprechpartner
Foto: Archiv/dpa/Thissen

Velbert. Vor einem Jahr wurden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Doch immer noch sei das Verfahren kompliziert und es gebe viele Fragen bei den Betroffenen, so die Verbraucherzentrale.

Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder — bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern — eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private Pflegeversicherung wenden. Telefonisch ist das zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag per Fax oder per E-Mail zu stellen oder ihn persönlich abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen. Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ und eine Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt, sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser unterschreiben.

In den individuellen Formularen der Pflegekassen werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen erfasst. Hierbei lässt sich auswählen, ob Angehörige, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als Pflegesachleistung, Pflegegeld oder als pflegerische Leistung im Pflegeheim gezahlt.

Die gesetzliche Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zur persönlichen Beratung nennen. Privat Versicherte können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung, informieren. Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig. Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zur betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die Höhe des Pflegegrades.

Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen. Den Weg zur passenden Anlaufstelle weist der Pflegewegweiser NRW, angesiedelt bei der Verbraucherzentrale NRW. Er vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Weitere Informationen sind online zu finden oder an der gebührenfreien Hotline 0800/40 400 44 zu erfragen, die montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr zu erreichen ist. mj

pflegewegweiser-nrw.de

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