Panoramaradweg: Rechts vor links — auch wenn’s keiner vermutet

Wer von rechts auf die Trasse auffährt, hat immer Vorrang. Dieses Urteil überrascht selbst Radprofis vom ADFC.

Panoramaradweg: Rechts vor links — auch wenn’s keiner vermutet
Foto: Ulrich Bangert

Velbert/Wülfrath. Schon unzählige Male war er auf dem Panoramaradweg unterwegs. Doch Bernhard Zielke, Sprecher der ADFC Ortsgruppe in Velbert, war überrascht von einer Rechtsprechung des Landgerichts Wuppertal. Die bekräftigte nämlich noch einmal eine Rechtslage, die wohl vielen Radler auf der Trasse neu ist: Es gilt rechts vor links. „Das ist nicht intuitiv, man erwartet eigentlich, dass man Vorfahrt hat“, bemängelt Zielke. Der Panoramaradweg sei in Gedanken vieler Radfahrer „eine Art Autobahn“.

Klar, wenn der Panoramaradweg kleinere und größere Straßen kreuzt, ist jeder Radfahrer vorsichtig. Hier regeln zusätzlich Verkehrsschilder die Vorfahrtssituation. Brenzlig kann es nur werden, wenn Rad- und Schotterwege auf die Trasse führen. Dort lässt im Alltag kaum jemand Radler vor, die von rechts auffahren.

Und so wissen viele Freizeitsportler, die teils mit hoher Geschwindigkeit zwischen Wülfrath und Heiligenhaus unterwegs sind, gar nicht, dass sie laufend die Vorfahrtsregelung missachtet. Das geht so lange gut, wie auch die auffahrenden Radler glauben, dass sie auf einem untergeordneten Weg unterwegs sind.

Im vergangenen Jahr ging es nicht mehr gut. Zwei Radler stießen auf dem Panoramaradweg zusammen. Fahrer A wollte Fahrer B verklagen, weil dieser von rechts auf die Trasse aufgefahren war und ihm — so nahm der Kläger an — die Vorfahrt genommen hatte. Das sah allerdings weder das Amtsgericht in Velbert, noch später in der Berufung das Landgericht Wuppertal so. Der Fall wurde erst bekannt, nachdem er kürzlich in einer Fachzeitschrift aufgegriffen wurde.

In der Begründung nimmt das Landgericht Bezug auf die Straßenverkehrsordnung: „Liegt mangels ausdrücklicher Kennzeichnung oder Erkennbarkeit ein kombinierter Geh- und Radweg vor und kreuzt dieser einen ausgewiesenen Rad- und Fußweg, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne von § 8 I StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts-vor-links gilt.“ Es treffe nicht zu, dass „Schnittflächen sich schneidender Fahrbahnen zumindest ansatzweise vergleichbar sein müssten, um als Kreuzung eingeordnet werden zu können.“ Demnach gilt: Der gut ausgebaute Panoramaradweg vermittelt eine falsche Sicherheit, wo kleine Wege — auch Schotterpfade — auf die Trasse führen oder diese kreuzen. ADFC-Sprecher Bernhard Zielke findet: „An den gefährlichen Stellen sollte man vielleicht Schilder aufstellen.“

Die Stadt Velbert, die erst gestern aufgrund der WZ-Anfrage Kenntnis von dem Urteil nahm, sieht das anders. „Wir sehen keine Veranlassung, etwas ändern zu müssen“, sagte Stadtsprecher Hans-Joachim Blißenbach nach Rücksprache mit den Juristen der Stadt. „An gefährlichen Stellen gibt es bei uns im Stadtgebiet Bügel, an Straßen regeln Schilder die Vorfahrt“, erklärt Blißenbach. An allen anderen Stellen müsse er auf Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung verweisen: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“

Auch Zielke glaubt, dass Radfahrer an übersichtlichen Stellen, an denen die Verkehrsteilnehmer Blickkontakt aufnehmen können, sicherlich keine Probleme haben. Er gibt jedoch zu Bedenken, dass es auf dem Panoramaradweg auch etliche Stellen gibt, wo Sträucher und Bäume die Einsicht schwer machen. Ein Beispiel sei etwa eine Einmündung im Bereich Freizeitpark Höferstraße (siehe Foto).

„Wir können nur appellieren, dass der Radweg keine Rennstrecke ist“, sagt Blißenbach. Schließlich könne man nicht alles beschildern „bis zum Geht-Nicht-Mehr“.

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