Kreis Mettmann : Sieben Kommunen müssen ihre Wahlbezirke neu ordnen
Kreis Mettmann. Der Verfassungsgerichtshof NRW entschied, die Stichwahl bei Bürgermeisterwahlen wieder einzuführen.
Für die Kommunalwahl am Sonntag, 13. September, müssen nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Münster die Städte in NRW ihre Wahlbezirke teilweise neu ordnen. Wie Christian Barra, Sprecher der Stadt Mettmann, berichtet, sind im Kreis Mettmann offenbar sieben Kommunen von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof betroffen. Auch in der Stadt Mettmann muss demnach der Zuschnitt zweier Wahlbezirke verändert werden. Ende Januar müsse das Ergebnis dann der zuständige Ratsausschuss absegnen. Damit liegt die Stadt Mettmann im vorgegebenen Zeitrahmen: Bis zum 29. Februar müssen die Kommunen den Zuschnitt ihrer Wahlbezirke überprüfen. Das gibt Paragraf vier des Kommunalwahlgesetzes vor.
Warum ist ein
Neuzuschnitt nötig?
Auslöser für die Neuordnung ist das Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Stichwahl. Das Gericht hat entschieden, die bei Bürgermeisterwahlen abgeschaffte Stichwahl wieder einzusetzen Doch das Urteil beinhaltet noch einen zweiten Aspekt: die Einteilung der Wahlbezirke.
Was hat es damit auf sich?
Grundsätzlich gilt: Jede Stimme im Gemeindegebiet muss gleich viel Gewicht haben. Das klappt aber nur, wenn die Wahlbezirke so zugeschnitten sind, dass sie annähernd gleich groß sind. Wäre das nicht so, würde ein Kandidat in einem kleinen Wahlbezirk wesentlich weniger Stimmen brauchen als in einem großen, um ihn für sich zu gewinnen. Bislang galt, dass die Zahl der Wähler in einem Bezirk – bezogen auf die durchschnittliche Einwohnerzahl mit deutscher und EU-Zugehörigkeit aller Bezirke – um 25 Prozent nach oben oder unten abweichen darf. Der Verfassungsgerichtshof hat jetzt aber lediglich eine Obergrenze von 15 Prozent als zulässig erklärt.