Mettmann : Lösung für Wanderweg in Sicht
Mettmann. Der in Höhe Winkelsmühle unterbrochene Wanderweg A1 im Neandertal hatte die Gemüter erregt. Jetzt ist eine Lösung gefunden – mit Zustimmung von Naturschützern. Die provisorische Umleitung wird dauerhaft etabliert.
Seit dem zweiten Mai-Wochenende ist der Wanderweg A1 in Höhe Winkelsmühle unterbrochen. Die Privateigentümer wollten sich nicht mehr in die Fenster gucken lassen (die WZ berichtete). Vorausgegangen war ein langer Rechtsstreit, der mit dem Erwerb des denkmalgeschützten Gebäudes 2001 begonnen hatte. Der Kreis Mettmann, dem die umliegenden Flächen gehören, hat keine Handhabe gegen die Privatinteressen der Eigentümer, obwohl der Wanderweg A1 beziehungsweise X30 zu den Entdeckerschleifen des Neanderland-Steigs gehört und täglich von hunderten Spaziergängern genutzt wird. Nun wurde eine Alternativlösung gefunden: Die provisorische Umleitung, die wie eine Art Umleitung um das Privatgelände herumführt, soll dauerhaft etabliert werden. Das beschloss jetzt der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde, dem auch Vertreter von Naturschutzverbänden angehören. Die Entscheidung galt als heikel, da das betroffene Areal in einem Naturschutzgebiet liegt.
Öffentlicher Wanderweg darf
laut Wegerecht entfernt werden
Die Eigentümer der Winkelsmühle hatten ihre Maßnahme im Mai damit erklärt, dass viele Passanten ihre Privatsphäre missachteten, Türen öffneten oder durch die Fenster schauten. Durch den Corona-Lockdown sei der Wanderverkehr vor ihrer Haustür nochmals gestiegen, weil die Menschen auf Freizeitaktivitäten auswichen, die noch erlaubt waren.
„Den Weg zu entfernen war gutes Recht der Eigentümer. Das kann man gut, oder wie wir nicht so gut finden, aber man muss es akzeptieren“, erklärte jetzt Kreis-Umweltdezernent Nils Hanheide dem Beirat der Unteren Naturschutzbehörde. Das Wegerecht sehe vor, dass ein öffentlicher Wanderweg, der über Privatgrund führt, zwar nicht gesperrt, aber ersatzlos entfernt werden darf. Damit erlischt das im Landesnaturschutzgesetz NRW verankerte Betretungsrecht für die Allgemeinheit zum Zwecke der Naherholung.