Mettmann Anlieferverkehr darf über die Breite Straße fahren

Mettmann. · Für Lkws über 7,5 Tonnen soll es eine Ausnahmeregelung geben.

  Lastwagen sollen künftig nur über die Breite Straße die Geschäfte rund um den Jubi anfahren können. Die Regelung gilt erst für sechs Monate.

Lastwagen sollen künftig nur über die Breite Straße die Geschäfte rund um den Jubi anfahren können. Die Regelung gilt erst für sechs Monate.

Foto: Köhlen, Stephan (teph)

Der Rat der Stadt Mettmann hat eine Regelung für den Anlieferverkehr in der Breite Straße und Johannes-Flintrop-Straße beschlossen. Die Werbegemeinschaft Mettmann-Impulse und Gewerbetreibende hatten im Bürgerausschuss gefordert, das Zufahrtverbot für Lkw über 7,5 Tonnen aufzuheben, da die Geschäfte nicht mehr mit schweren und sperrigen Waren beliefert werden könnten.

Frei werdende Ladenlokale, so Axel Ellsiepen vom ME-Impulse-Vorstand, ließen sich aufgrund der fehlenden Belieferungsmöglichkeiten nicht mehr oder nur noch schwer vermieten. Täglich müssten nur fünf bis acht Lastwagen die Innenstadt anfahren, um Waren zum Adressaten zu bringen, sagt Ellsiepen.

Die Verwaltung hat nun nach einem Beschluss des Hauptausschusses prüfen lassen, ob eine Ausnahmeregelung überhaupt zulässig ist. In bestimmten Einzelfällen, so die Straßenverkehrsbehörde, sei dies rechtlich möglich. Aber: Die Anlieferung in engeren Innenstadtbereichen sei auch in anderen Städten nur mit kleineren Fahrzeugen üblich, sagt die Verwaltung. Dennoch hat sie nun einen Katalog von Ausnahmeregelungen dem Rat vorgelegt, die angenommen worden sind.

Erstens: Der Antrag für eine Anlieferung ist vom jeweiligen Spediteur/Lieferanten direkt an die Straßenverkehrsbehörde zu stellen, nicht von den Einzelhändlern.

Zweitens: Der Antrag sollte hinreichend begründet sein und glaubhaft machen, dass die Nutzung kleinerer Fahrzeuge nicht möglich ist.

Drittens: Die zu erteilende Ausnahmegenehmigung ist nur werktags von 7 bis 10 Uhr und 18 bis 20 Uhr gültig und ist auf ein Jahr befristet (analog der Anlieferzeiten der Fußgängerzone). Viertens: Die Ausnahmegenehmigung ist nach der Gebührenordnung für Genehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung gebührenpflichtig. Im vorliegenden Fall würde jede Ausnahmegenehmigung 120 Euro pro Jahr pro Antragsteller kosten.

Fünftens: Das Parken innerhalb der Netztrennung darf dadurch nicht gestattet werden, lediglich die Durchfahrt. Sechstens: Der fließende Verkehr, insbesondere der Busverkehr, darf durch Be- und Entladevorgänge nicht beeinträchtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für eine Befahrung des betreffenden Bereiches aus Richtung Breite Straße kommend. Eine Durchfahrung von Seiten der Schwarzbachstraße, beziehungsweise die Johannes-Flintrop-Straße herunter fahrend, ist nicht erlaubt.

So weit, so gut. Die Realität sieht freilich anders aus: Selbst für die Verwaltung steht fest, dass eine Durchfahrt durch die Poststraße problematisch ist, da sie durch parkende Autos sehr eng ist. Deshalb geht die Verwaltung davon aus, dass der Lieferverkehr über die gesperrten Straßen (Flintropstraße und Schwarzbachstraße) abfließen muss.

Der Rat der Stadt Mettmann will sechs Monate abwarten, ob sich die neue Regelung bewährt. Falls nicht, müsse nachgebessert werden.

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