Hochdahl: Gericht weist Brandstifter in die Psychiatrie ein

Gericht: Der 27-Jährige legte im März 2008 ein Feuer im Weißen Haus an der Gruitener Straße.

Hochdahl/Wuppertal. "Ich bin nicht mehr krank. Die Stimmen sind weg." Das hatte der Angeschuldigte (27) zum Auftakt des Verfahrens im März gesagt. Vor dem Wuppertaler Landgericht musste sich der Erkrather, der unter einer schizophrenen Psychose leidet, unter anderem verantworten, weil er im März 2008 in einem Asylantenheim an der Gruitener Straße in Hochdahl ein Feuer gelegt haben soll. Am Dienstag ordnete das Wuppertaler Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrische Krankenhaus an.

Wegen seiner Erkrankung gilt der Mann als schuldunfähig - eine Verurteilung war daher ausgeschlossen. Auf der Liste der Vorwürfe gegen ihn stand neben Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt auch die versuchte Brandstiftung.

Am 6.März vergangenen Jahres soll er einen Mitbewohner nach Blättchen zum Drehen von Zigaretten gefragt haben, und so wütend geworden sein, als er sie nicht bekam, dass er den 55-Jährigen ins Gesicht geschlagen habe. So hatte der es vor Gericht erzählt. Abends sei er von Brandgeruch wach geworden und habe vor seiner Tür eine brennende Fußmatte entdeckt.

Das Gericht sah es - anders als die Verteidigung - durch die Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Angeschuldigte das Feuer aus Ärger über den 55-Jährigen gelegt hat. Es passe ins Bild, das der psychiatrische Gutachter von dem 27-Jährigen gezeichnet habe.

Der hatte ihm nicht nur eine erhebliche Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit bescheinigt, sondern auch berichtet, dass der Mann Abweisungen als Angriff auf seine Person empfinde. Zudem sei eine Schuldunfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung nicht auszuschließen. Ähnliche Taten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der Verteidiger hatte auf eine Einstellung des Verfahrens plädiert, weil die Delikte, die seinem Mandanten zur Last gelegt wurden, zu gering seien. Die Brandstiftung könne man dem 27-Jährigen nicht nachweisen, die Aussage des Zeugen sei zu widersprüchlich.

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