Langenfeld LVR-Klinik spricht sich gegen neues Gesetz aus

Langenfeld. · Psychiatrie befürchtet Strafzahlungen.

Die psychiatrische LVR-Klinik schließt sich dem Protest gegen das neue Gesetz zum Medizinischen Dienst an. Wie die Kplus-Gruppe und andere Krankenhausträger befürchtet die Langenfelder LVR-Klinik nach Angaben ihres Vorstandvorsitzenden Holger Höhmann erhebliche Nachteile für Patienten sowie für Krankenhäuser mit fälligen Strafzahlungen ein finanzielles Fiasko.

Die LVR-Klinik sieht laut Höhmann ihren Auftrag darin, „erkrankte Menschen bestmöglich zu behandeln und ihnen bei Bedarf zu helfen, eine Anschlussversorgung zu erhalten“. Künftig könne dies die Klinik jedoch teuer zu stehen kommen. „Nämlich dann“, so Höhmann, „wenn Patienten ein längerer Aufenthalt gewährt wird, weil die dringend notwendige Anschlussversorgung wie Kurzzeitpflege oder ein
Reha-Platz nicht nahtlos gewährleistet ist.“ Durch das seit Januar geltende Gesetz zur Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) kämen auf Krankenhäuser in solchen Fällen Strafzahlungen zu. Der Bundestag berät am 3. März über das Gesetz.

 Holger Höhmann ist Chef der Langenfelder LVR-Klinik.

Holger Höhmann ist Chef der Langenfelder LVR-Klinik.

Foto: Matzerath, Ralph (rm-)

Nachteile des neuen Gesetzes verdeutlicht LVR-Kliniksprecherin Beate Lemke an einem Fallbeispiel: Patient Rudolf H. (84, Name geändert) zeigt zeigt immer häufiger ein auffälliges und aggressives Verhalten. Nach Tagespflege und einem Beinahe-Unglück diagnostizieren Ärzte der LVR-Klinik eine mittelschwere Demenz und empfehlen einen stationären Aufenthalt zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung. Als sich dort sein Zustand bessert, ermöglicht ihm die Familie eine Rückkehr in die eigenen vier Wände und stockt die Tagespflege auf. Zuhause verschlechtert sich der Zustand von H. wieder. Bei einer erneuten stationären Behandlung in der LVR-Klinik verbessern sich die Unruhezustände und der Patient wird in ein geeignetes Heim entlassen.

Der MDK erstellt nach Höhmanns Angaben in diesem Fall ein Gutachten, nach dem nur die ersten vier Tage des zweiten Aufenthaltes zu Lasten der Krankenversicherung gehen können. „Die restlichen sieben Behandlungstage dienen laut MDK der sozialen Indikation, so dass die Klinik auf einem vierstelligen Betrag sitzen bleibt.“ Zusätzlich zum Wegfall der Vergütung für die Behandlungszeit müsse die Klinik 300 Euro Strafe zahlen. Höhmann beziffertt die jährlichen Strafzahlungen, basierend auf einem Gutachten von 2018, auf 155 000 Euro. mei

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