Baden im Rhein auf eigene Gefahr

Schifffahrtsamt und DLRG raten dringend davon ab.

Baden im Rhein auf eigene Gefahr
Foto: Matzerath

Monheim. Wer im Rhein schwimmen geht, handelt möglicherweise fahrlässig, aber nicht rechtswidrig. Darauf weist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln hin. Anders als von der DLRG Monheim erklärt, ist das Schwimmen im Rhein „grundsätzlich erlaubt“, wie Markus Lehmacher vom Schifffahrtsamt mitteilt. In bestimmten Rheinabschnitten gelten zwar Verbote. Der linksrheinische Abschnitt bei Monheim zählt jedoch nicht dazu. Unabhängig von der Rechtslage befindet aber auch die Kölner Behörde zum Thema „Baden im Rhein“: „Die unberechenbare Strömung und die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten machen das Schwimmen im Rhein lebensgefährlich.“

„Im Ortsrecht ist diesbezüglich nichts geregelt“, sagt Werner Holtermann vom Ordnungsamt in Monheim. Das ist wenig überraschend, denn der Rhein ist eine „Bundeswasserstraße“, auf der die Wasserschutzpolizei das Sagen hat. Die wiederum hat nicht für die Sicherheit der Badenden, sondern für die des Schiffsverkehrs Sorge zu tragen. „Darauf zielen auch die Verbote in bestimmten Rheinabschnitten und in der Nähe von Brücken ab“, sagt Lehmacher. Nach der „Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg“ sind insgesamt 17 Abschnitte festgelegt, in denen ein Badeverbot gilt, so etwa rechtsrheinisch bei Köln unter anderem von Stromkilometer 691,3 bis 693,5 und bei Düsseldorf von 743 bis 747. In Höhe Monheim gilt das Badeverbot nur auf der Dormagener Rheinseite (709,5 bis 712,5). Zur Orientierung: Die Marienkapelle steht etwa auf Höhe von Rheinkilometer 714.

Baden verboten ist außerdem „von 100 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb“ unter anderem von Hafenmündungen, Brücken, der Schiffs- und Fährlandestellen, Umschlagsstellen und Schiffsbauwerften. Dieses Verbot ist selbstverständlich auch in Monheim zu beachten — etwa an der Anlegestelle des Piwipper Böötchens.

Nach besagter Verordnung verboten ist auch die Annäherung an Schiffe. Das Schifffahrtsamt führt dazu unter anderem aus: „Der sich bis zum Ufer auswirkende Sog und Wellenschlag dieser Schiffe ist für einen Schwimmer nicht nur im Nahbereich, sondern auch noch in weiter Entfernung lebensgefährlich.“ Fehlverhalten ahnde die Wasserschutzpolizei „rigoros“ mit Platzverweisen, Verwarnungen und/oder Bußgeldern.

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