Gebührensatzung in Haan Neue Regeln für die Straßenreinigung

Haan · Nach 44 Jahren erneuert die Stadt Haan zum 1. Januar 2023 ihre Straßenreinigungs-Satzung. Das Regelwerk wird vornehmlich an aktuelle Rechtsprechung angepasst, enthält aber auch manche Neuerung für die Bürger.

 Rotierende Besen der Kehrmaschinen fegen den Schmutz zum Sauger der Fahrzeuge.

Rotierende Besen der Kehrmaschinen fegen den Schmutz zum Sauger der Fahrzeuge.

Foto: Berns

Die Stadt Haan unternimmt mit ihrer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die kommenden Dienstag im Haupt- und Finanzausschuss und eine Woche später dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt, den Sprung in die Neuzeit. Denn das noch gültige Regelwerk stammt im Kern aus dem Jahre 1978 und ist in den letzten 44 Jahren ungezählte Male angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 greift die neue Satzung die inzwischen vielfältige Rechtsprechung auf. Basis für die neue Satzung ist ein Musterpapier des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Im wesentlichen bleibt alles beim alten. Allerdings müssen sich Bürger – insbesondere bei ihren Pflichten in Sachen Winterdienst – auf einige Neuerungen einstellen.

Im Blickpunkt steht für Eigentümer und Mieter (die ja über die Nebenkostenabrechnung die jeweilige Gebühr bezahlen) aber die Kostenseite. An Anliegerstraßen (Reinigungsklasse 1) kostet der Frontmeter künftig 2,59 Euro; bisher waren 2,29 Euro fällig. Unverändert bleibt die Gebühr an Haupterschließungsstraße (Reinigungsklasse 2) bei 2,07 Euro je Frontmeter. Preisgünstiger wird es für Anlieger an Hauptverkehrsstraßen (Reinigungsklasse 3), die künftig 1,55 Euro statt bisher 1,73 Euro je Frontmeter bezahlen müssen. Drastisch steigen dagegen die Gebühren für Anwohner von Fußgängerzonen oder öffentlichen Plätzen: Wegen der achtfach höheren Reinigungshäufigkeit sollen ab dem Jahreswechsel 16,62 Euro statt bisher 6,21 Euro je Meter fällig werden.

Teurer wird der Winterdienst: An Straßen mit Priorität 1 (unter anderem Strecken, auf denen Linienverkehr herrscht) müssen je Fronmeter 1,24 Euro (bisher 1,14 Euro) bezahlt werden. 99 Cent je Meter sind fällig an Straßen der Priorität 2 (bisher 0,92 Euro). Anwohner von Wegen der Priorität 3 zahlen pro Jahr und Frontmeter 0,74 Euro statt bisher 0,52 Euro. Welche Straße zu welcher Reinigungsklasse und zu welcher Winterdienst-Priorität gehört, dass ist in einem neu erstellten Straßenverzeichnis geregelt. Diese Liste ist ergänzt worden unter anderem um Straßen im Technologiepark und Stichwege zu Häusern an der Landstraße, am Buschhöfen oder an der Leichtmetallstraße.

An zahlreichen Straßen in Wohngebieten sind die Anwohner für die Straßenreinigung zuständig. Sie müssen den Gehweg und auch die Straße bis zur Mitte kehren. Dabei ist „belästigende Staubentwicklung“ zu vermeiden. Kehrricht darf nicht auf die Straße geschüttet, sondern muss gemäß der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt werden.

2024 wird es Veränderungen
bei den Gebühren geben

Neu geregelt ist die Winterwartungspflicht. Danach sind die Gehwege in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen; die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Stoffen bleibt grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind „klimatische Ausnahmefälle“ wie etwa Eisregen oder gefährliche Stellen (Treppen, Rampen, Brücken-Auf- oder -abgänge, starke Gefälle/Steigung). An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Schnee- und Eisglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn oder Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Kreuzungen oder Einmündungen jeweils bis zu Mitte der Fahrbahn (abstumpfend) zu streuen. Wo es an Straßen keine Gehwege gibt, müssen Gehstreifen am Fahrbahnrand in 1,50 Meter Breite freigehalten werden. Zeitlich definiert ist die Winterdienstpflicht von 7 bis 20 Uhr an Werktagen beziehungsweise von 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Schnee muss auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges abzulagern oder notfalls auf dem Fahrbahnrand, dass Fußgänger- und Fahrverkehr möglichst wenig behindert werden. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Schon vor Inkrafttreten der Gebührensatzung für 2023 steht fest, dass es 2024 Veränderungen bei den Gebühren geben wird. Denn aus der aktuellen Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich bei der Straßenreinigung eine Unterdeckung von mehr als 35 000 Euro. 15 000 Euro davon werden jetzt in den Gebührentopf eingerechnet. Anders sieht es beim Winterdienst aus: Hier steht derzeit eine Überdeckung des Aufwandes von rund 11 000 Euro in Rede. Allerdings hat das Rechnungsprüfungsamt die Jahresabrechnung für 2021 noch nicht ausgewertet. Gebühren-Über- oder Unterdeckungen dürfen in folgenden Jahren in die Kalkulation einbezogen werden.

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