Kreis Mettmann 2000 Fahrverbote vermutlich hinfällig

Kreis Mettmann. · Eine Nachlässigkeit sorgt dafür, dass die Novelle der Straßenverkehrsordnung nicht angewendet wird. Das könnte auch Auswirkungen auf bereits verhängte Bußgelder haben – und sogar auf Fahrverbote. Kreis wartet auf Zeichen aus Berlin.

 Viele Autofahrer bangen um ihren Führerschein.

Viele Autofahrer bangen um ihren Führerschein.

Foto: dpa/Oliver Berg

Ein winzig kleiner Formfehler könnte für zahlreiche Menschen im Kreisgebiet zu einem echten Glücksfall werden. Denn sie sind in den vergangenen Wochen zu schnell gefahren und müssten eigentlich ihren Führerschein abgeben oder ein Bußgeld zahlen. Doch die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), die am 28. April in Kraft getreten ist, beinhaltet einen Fehler. Und der könnte dazu führen, dass die Strafen auf der Kippe stehen. „Im Kreis Mettmann geht es um mehr als 2000 Fahrverbote und rund 20 000 Bußgelder“, bestätigt Kreissprecherin ­Daniela Hitzemann.

Seit April gibt es einen neuen Bußgeldkatalog, wonach ein Monat Führerscheinentzug schon dann droht, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde (km/h) oder außerorts 26 Stundenkilometer zu schnell fährt. Zuvor galt dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Wegen des Fehlers soll erst einmal wieder der alte Katalog angewendet werden.

Wer also momentan von einer mobilen Messstation des Kreises sowie der Polizei oder einer fest installierten Anlage geblitzt wird, der wird nach dem alten Katalog bestraft. Und was passiert mit bereits laufenden Verfahren? Oder mit Fahrverboten, die bereits angetreten worden sind? „Wir warten noch auf eine klare Ansage des Bundes“, erklärt Daniela Hitzemann. Es kann sein, dass der Kreis das Geld zumindest in Teilen zurückzahlen muss. Momentan hängt die Bußgeldstelle also noch in der Luft. Was aber schon jetzt klar ist: Der Fehler im Bund wird für deutlich mehr Arbeit auf Kreisebene sorgen.

Der Fehler in der StVO-Novelle betrifft das sogenannte Zitiergebot, das in Artikel 80 des Grundgesetzes verankert ist. Es besagt, dass eine Verordnung die Ermächtigungsgrundlagen benennen muss, also die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht. Denn eine Verordnung wirkt wie ein Gesetz, wird aber vom zuständigen Minister erlassen und nicht förmlich vom Parlament verabschiedet. Die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung zitiert zwar ausdrücklich die ­Paragrafen „26 a Absatz 1 Nr. 1 und 2“ des Straßenverkehrsgesetzes; in denen geht es um Verwarngelder und Geldbußen. Vergessen aber hat man aber die „Nr. 3“ dieses Absatzes, in der es um Fahrverbote geht.

26 stationäre Blitzanlagen und zwei Messfahrzeuge im Kreis

Im Kreis Mettmann stehen 26 stationäre Messanlagen, außerdem sind zwei Messfahrzeuge vor allem in schutzwürdigen Bereichen, beispielsweise an Schulen und Kindergärten oder an Unfallhäufungspunkten im Einsatz. Dazu kommen noch vier fest installierte Geräte zur Rotlichtüberwachung, zwei in Ratingen, jeweils eins in Mettmann und Velbert. Die neueste Messstation steht auf der A 3 im Hildener Kreuz in Fahrtrichtung Köln.

Wer nur ein Verwarngeld (bis 55 Euro) bezahlen musste oder muss – beispielsweise nach einer leichten Überschreitung der Geschwindigkeit – braucht sich übrigens keine Hoffnungen auf einen Straferlass zu machen. „Der Verwarngeldkatalog hat sich nicht geändert“, erklärt der Polizeisprecher Heinrich-­Ulrich Löhe.

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