Haan Verurteilter Brandstifter zieht seine Berufung zurück

Haan. · Mehrfach hatte ein Vater am Haus seines Sohnes in Haan gezündelt. Gegen das im April verhängte Urteil - drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe – ging der Mann jetzt in einem Berufungsverfahren vor.

 Während der Berufungsverhandlung verzichtete der 64-Jährige darauf, dass das Verfahren fortgeführt wird.

Während der Berufungsverhandlung verzichtete der 64-Jährige darauf, dass das Verfahren fortgeführt wird.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Berufung einzulegen: Das ist ein legitimes Rechtsmittel eines jeden Angeklagten, um ein Urteil von der nächsten Instanz prüfen zu lassen. Das hatte auch der 64-jähriger für sich in Anspruch genommen, den das Amtsgericht im April wegen schwerer Brandstiftung für drei Jahre und drei Monate in Haft geschickt hatte. Der Angeklagte soll mehrfach am Haus seines Sohnes in Haan „gezündelt“ haben, bei der letzten Brandstiftung soll er dort Brandbeschleuniger auf der Fußmatte vor der Haustüre ausgekippt und angezündet haben.

Mehrfach soll auch die Polizei vor Ort gewesen sein, ein nun erneut als Zeuge befragter Kripobeamter sagte dazu: „Die Bewohner haben eine Videoüberwachung installiert und konnten kaum noch schlafen. Je mehr Taten passierten, desto ängstlicher wurden sie.“

Den Geschehnissen soll ein Familienstreit vorausgegangen sein – vor dem letzten Brand soll es auch eine einstweilige Verfügung gegen den Angeklagten gegeben haben, der sich dem Haus seines Sohnes nicht mehr hätte nähern dürfen. Nichtsdestotrotz soll der 64-Jährige dort im August 2019 mitten in der Nacht das mitgebrachte Rasenmäher-Benzin ausgekippt und angezündet haben. Wären die Hausbewohner nicht zufällig wach geworden und wäre es ihnen nicht gelungen, den Brand zu löschen, hätten die Flammen auf das Haus übergreifen können – mit unabsehbaren Folgen.

Nun also wurde die Berufung des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil verhandelt und im Rande der Verhandlung wurde deutlich, wie belastend die Inanspruchnahme eines solchen Rechtsmittels für die Opfer sein kann. „Es kommt alles wieder hoch“, ließ der Sohn das Gericht wissen. Er habe nach der ersten Verhandlung versucht, mit den Geschehnissen abzuschließen und das sei auch halbwegs gelungen. Er leide noch immer unter Verfolgungsängsten und wolle nicht schon wieder seine Lebensgeschichte vor einem Gericht erzählen. Stattdessen würde er gerne erfahren, wie die Prognose für seinen Vater aussehe, wenn der aus der Haft entlassen werden würde. Auch der Schwiegertochter des Angeklagten war deutlich anzumerken, wie belastend die ganze Situation für die Familie ist. „Wir müssen das jetzt hier nochmal durchstehen“, war dazu von der Berufungsrichterin zu hören. Wohlwissend, dass dem Angeklagten im Berufungsverfahren zugestanden werden muss, die Beweislage nochmals zu würdigen. Der hatte die Taten zuvor gestanden – bei seiner Festnahme hatte er noch behauptet, das Haus seines Sohnes sei durch „Russen“ angesteckt worden.

Am Ende nahm er die Berufung zurück, obwohl sein Anwalt sich zuvor so geäußert hatte: „Ich halte das erstinstanzliche Urteil für zu hart.“ Sein Mandant wollte mit diesem Schritt wenigstens die Chance wahren, sich mit seiner Familie irgendwann wieder versöhnen zu können.

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