Erkrath Das Bürgerbegehren bleibt unzulässig

Erkrath. · Streit gibt es über die Zählweise bei der Abstimmung über dieses Thema in der letzten Ratssitzung vor der Sommerpause. Der Antrag der Grünen, die Abstimmung wiederholen zu lassen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

 In Erkrath sind die Menschen geteilter Meinung über die geplante Bebauung der Neanderhöhe. Der Protest ist gut sichtbar.

In Erkrath sind die Menschen geteilter Meinung über die geplante Bebauung der Neanderhöhe. Der Protest ist gut sichtbar.

Foto: Köhlen, Stephan (teph)

Der Stadtrat hat sich am ersten Sitzungstag nach den Ferien zu einer Sondersitzung getroffen. Anlass war die Verwirrung um eine Abstimmung in der Ratssitzung am 18. Juni zum Bürgerbegehren Neanderhöhe. Die Grünen-Fraktion hatte die Sondersitzung beantragt, um über die „nachträgliche Änderung“ des Ergebnisses zu diskutieren und im besten Fall eine erneute Abstimmung zu ­erzwingen.

In der Sitzung am 18. Juni war ausführlich darüber diskutiert worden, ob das Bürgerbegehren „Erbbaurecht für die Neanderhöhe“ und insbesondere dessen Fragestellung zulässig sei. Sowohl die Stadtverwaltung als auch ein externes Anwaltsbüro waren zu dem Schluss gekommen, dass die Fragestellung gegen Details geltenden Rechts verstoße. Abgestimmt werden musste trotzdem.

Wegen der corona-bedingten Beschränkungen empfiehlt die Landesregierung alternative Zählweisen (zum Beispiel Pairing-Verfahren), um bei Abwesenheit von Ratsmitgliedern die theoretischen Fraktionsgrößenverhältnisse wiederherzustellen. Dies kann problematisch werden, wenn innerhalb einer Fraktion gegensätzliche Meinungen herrschen, so wie in diesem Fall bei der SPD-Fraktion. Dann kann den abwesenden Mitgliedern kein Abstimmungsverhalten zugeordnet werden.

Der Protokollführerin fiel ein angeblicher Zählfehler auf

Bei der Abstimmung über das Bürgerbegehren wurden zunächst die tatsächlichen Stimmen der Anwesenden gezählt: 17 stimmten gegen die Zulässigkeit, 14 dafür. Dann wurden die Abwesenden fiktiv hinzugerechnet, und Bürgermeister Christoph Schultz erklärte: „Damit ist die Zulässigkeit festgestellt. Wir werden sehen, wie wir damit umzugehen haben“. Das Problem: Am nächsten Morgen fiel der Protokollführerin ein angeblicher Zählfehler auf, was den Ratsmitgliedern sowie den Antragstellern schriftlich mitgeteilt wurde. Obwohl bei jeder Zählweise die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht festgestellt wurde, war die Empörung groß. Gegner der Bebauung sahen die Chance, das Verfahren neu aufzurollen, indem sie auf die fatale Außenwirkung der Beschlussfeststellung hinwiesen. „Zuerst die Zulässigkeit feststellen und am nächsten Tag zurücknehmen hat mit Bürgerfreundlichkeit nichts zu tun“ sagte Reinhard Knitsch.

Die Rechtsabteilung untersuchte den Vorfall, der Kreis Mettmann als Kommunalaufsicht wurde um Stellungnahme gebeten. Beide kommen zu dem Schluss, dass das tatsächliche Abstimmungsergebnis maßgeblich sei, und die Feststellung durch den Bürgermeister nur deklaratorische Funktion habe. Die erfolgte Abstimmung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden; die Niederschrift sei ein unveränderliches Dokument und Beweismittel, sobald sie von der Schriftführerin und vom Bürgermeister unterzeichnet sei. Thomas Spiritus (BmU) überzeugte die Argumentation des Kreisdirektors nicht: „Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist wichtig für die Außenwirkung“.

Detlef Ehlert (SPD) mahnte, dass dieser Konflikt sehr formal behandelt werde und auch werden müsse. „Wenn zum Denken befähigte, demokratisch gewählte Volksvertreter während einer Diskussion nicht ihre Meinung ändern dürften, liefe was falsch“, so der Vorsitzende im Hinblick auf seine Fraktion. „Das Ergebnis ist klar, damit ist das Thema für uns erledigt“, sagte Ehlert.

Der Geschäftsordnungs-Antrag der Grünen, die Abstimmung wiederholen zu lassen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wollen nun den Weg über die Zivilgerichte gehen.

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