Mettmann Die Rechtslage bei Quarantäne und Kita-Schließungen

Kreis Mettmann · Nach den ersten Verdachtsfällen im Kreis Mettmann gibt es noch viele offene Fragen. Das sind einige Antworten.

 Die Gesamtschule Gangelt-Selfkant wurde geschlossen, nachdem der Corona-Virus nachgewiesen wurde.

Die Gesamtschule Gangelt-Selfkant wurde geschlossen, nachdem der Corona-Virus nachgewiesen wurde.

Foto: teph/Köhlen, Stephan (teph)

In Haan hat die Stadt die Kita Hasenhaus am Dinkelweg und die Gemeinschaftsgrundschule Gruiten am Mittwoch wegen des Corona-Verdachtfalls vorsorglich geschlossen. Die Eltern sind rechtzeitig informiert worden – standen aber dennoch vor einem Problem: Alternativen wurden nicht angeboten, um eine mögliche Ausbreitung des Corona-Virus’ nicht weiter zu befeuern. Wie aber sollten berufstätige Eltern für die Betreuung ihres Nachwuchses sorgen? Und was passiert, wenn das Gesundheitsamt Quarantäne anordnet? Wer zahlt das Gehalt weiter? Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

Kann ich einfach zu Hause bleiben, wenn meine Kinder durch die Corona-bedingte Schließung der Kita oder der Schule nicht betreut werden?

„Wenn Kindergärten und Schulen aus Vorsicht zum Infektionsschutz geschlossen sind, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war. Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besage, dass, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. Die erste Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa Überstunden abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen.

Bekomme ich weiter Geld, wenn ich selbst unter Quarantäne stehe?

 Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus’ zu verhindern, können die zuständigen Ordnungsbehörden Personen vorsorglich unter Quarantäne stellen. Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.

Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein. „Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB“, teilte der Landschaftsverband weiter mit. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt: Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber im Regelfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag vom zuständigen Landschaftsverband erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.

Wie sieht die Regelung bei Selbstständigen und Beamten aus?

Für Selbstständige gilt: Sie stellen den Antrag direkt bei ihrem zuständigen Landschaftsverband, also in Nordrhein-Westfalen der LVR oder der LWL. Für Beamte gilt: Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles.

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