Wer Gründonnerstag ab 18 Uhr laut ist, muss Strafe zahlen

An den stillen Tagen sind die Regeln eindeutig — bis Karfreitag, 11 Uhr, ist Ruhe angesagt. Danach darf es nur ernste Veranstaltungen geben.

 Karfreitag finden vielerorts Prozessionen statt. Der Unterhaltung dienenden öffentliche Veranstaltungen einschließlich Tanz sind allerdings verboten.

Karfreitag finden vielerorts Prozessionen statt. Der Unterhaltung dienenden öffentliche Veranstaltungen einschließlich Tanz sind allerdings verboten.

Foto: Karl-Josef Hildenbrand

Krefeld. An den bevorstehenden Kar- und Ostertagen müssen laut der Stadt Krefeld einige Einschränkungen beachtet werden. Der Sonn- und Feiertagsschutz ist geregelt im Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen. Danach sind am Karfreitag alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten.

Bereits ab Gründonnerstag, 29. März, 18 Uhr, ist alles untersagt, was irgendwie mit „Rummel“ zu tun hat. Einige Verbote gelten auch für die Nacht von Karfreitag auf Karsamstag bis 6 Uhr. Nicht gestattet sind Märkte (für Großmärkte gilt eine Sonderregelung), gewerbliche Ausstellungen, Sportwettkämpfe, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen angeboten werden. Auch Zirkusveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Wettannahme, Musikkonzerte und andere unterhaltende Darbietungen in Gaststätten unterliegen der gesetzlichen Regelung.

Am Karfreitag, 30. März, sind bis 11 Uhr außerdem Veranstaltungen, Theater- und Musik-Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, untersagt. Darüber hinaus gelten für den Karfreitag die allgemeinen Vorschriften für Sonn- und Feiertage, so auch die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handwerk, Fabrikations- und Reisegewerbe. Nach den Bestimmungen dient der Unterhaltung jede Veranstaltung, die angenehmen Zeitvertreib, Geselligkeit sowie Erholung und Entspannung vermitteln soll. Unter diesen Begriff fallen grundsätzlich auch Theateraufführungen, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett, Tanz und jegliche Musikdarbietungen.

Es laufen nur solche Veranstaltungen nicht zuwider, die die Zweckbestimmung des stillen Feiertages verwirklichen. Zulässig an den stillen Feiertagen sind demnach Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen des Feiertags entsprechen. Musik- und Theateraufführungen sind nur erlaubt, wenn sie weihevoll und religiös (Oratorium, Requiem) sind oder wenn die Darbietungen dem Wesen des Karfreitags entsprechen.

Zuwiderhandlungen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro bestraft werden. Liegen im Vorfeld Erkenntnisse vor, wird zunächst auf die Bestimmungen hingewiesen. Bleibt dies ohne Reaktion, kann die unzulässige Veranstaltung untersagt werden.

Der Fachbereich Ordnung hat in der Vergangenheit kaum schlechte Erfahrungen gemacht: Veranstalter bemühen sich laut der Stadt in der Regel im Vorfeld um Abklärung, ob das Ereignis feiertagsgerecht ist.

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